Der nicht-rechtsfähige oder der eingetragene Verein
Im Zuge der anstehenden Gesetzesänderungen zum 01.01.2024 wollen wir auf den Verein als Rechtsform für Wohnprojekte schauen.
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#44 Zusammenschluss der Bewohner:innen zu einem gemeinsamen Zweck (Öffnet in neuem Fenster)sowie #28 Der Bewohner:innenverein (Öffnet in neuem Fenster).
Zum 01.01.24 ändert sich auch der § 54 BGB. (Öffnet in neuem Fenster)
Danach gibt es beim nicht-rechtsfähigen Verein zwei Untergruppen:
a) wenn die Gruppe Zwecke verfolgt, die ein gemeinsames Wirtschaften erfordern: >> es gilt ab 2024 das Recht der rechtsfähigen (Außen)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - auch ohne Registereintragung! Insbesondere zur Klarstellung sollte auf eine Bezeichnung wie „xx Verein“ verzichtet werden - auch wenn im Innenverhältnis die Organisationstruktur einem Verein ähnelt. Diese Untergruppe wird nachfolgend nicht behandelt. Es wird auf die Beiträge zur GbR und eGbR verwiesen.
b) wenn die Gruppe einen gemeinsamen Zweck verfolgt, der kein gemeinsames Wirtschaften erfordert (z.B. Mitbestimmungsrechte auszuüben, Ideen fördern):
>> es gilt ab 2024 das Vereinsrecht entsprechend. Es gibt jedoch deutliche Unterschiede zum rechtsfähigen eingetragenen Verein! Die (spätere) Eintragung ins Vereinsregister wäre möglich - und vielfach sinnvoll.
Im Fortgang sollen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem nicht-rechtsfähigen Verein und dem eingetragenen Verein (eV) herausgestellt werden.
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