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Zusammenschluss von Bewohner:innen zu einem gemeinsamen Zweck

In Mietprojekten schließen sich Bewohner:innen zusammen, um

Vielfach wurde deshalb ein sog. „Bewohner:innen Verein“ als Organisationsform gewählt. Über die Schwierigkeiten einer Registereintragung habe ich bereits ausführlich geschrieben unter
>>> #28 LINK (Öffnet in neuem Fenster)

Wenn der Verein nicht beim Registergericht eingetragen ist, so handelt es sich um einen nicht-rechtsfähigen Verein nach § 54 BGB (Öffnet in neuem Fenster) a.F.
In der Vergangenheit wurden häufig Satzungen aus dem Internet für eingetragene Vereine übernommen und lediglich die Eintragung ins Vereinsregister gestrichen. Dies war nie rechtskonform, da schon immer § 54 BGB a.F. auf das GbR-Recht verwies.
Diese „Vereine“ haben zudem das praktische Problem, dass die Bewohner:innen zur Vermeidung der finanziellen Beteiligung oder wegen Nichterfüllung ihrer Erwartungen leicht austreten können. So sind schon viele Projekte eingeschlafen oder gescheitert. Das GbR-Recht kann die Bedürfnisse der Gruppe deutlich besser absichern.

Der neue § 54 BGB (ab 01.01.2024) sorgt für mehr Transparenz und lautet folgendermaßen:

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Kategorie juristische Fachthemen

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