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Zusammenschluss von Bewohner:innen zu einem gemeinsamen Zweck

In Mietprojekten schließen sich Bewohner:innen zusammen, um

Vielfach wurde deshalb ein sog. „Bewohner:innen Verein“ als Organisationsform gewählt. Über die Schwierigkeiten einer Registereintragung habe ich bereits ausführlich geschrieben unter
>>> #28 LINK (Öffnet in neuem Fenster)

Wenn der Verein nicht beim Registergericht eingetragen ist, so handelt es sich um einen nicht-rechtsfähigen Verein nach § 54 BGB (Öffnet in neuem Fenster) a.F.
In der Vergangenheit wurden häufig Satzungen aus dem Internet für eingetragene Vereine übernommen und lediglich die Eintragung ins Vereinsregister gestrichen. Dies war nie rechtskonform, da schon immer § 54 BGB a.F. auf das GbR-Recht verwies.
Diese „Vereine“ haben zudem das praktische Problem, dass die Bewohner:innen zur Vermeidung der finanziellen Beteiligung oder wegen Nichterfüllung ihrer Erwartungen leicht austreten können. So sind schon viele Projekte eingeschlafen oder gescheitert. Das GbR-Recht kann die Bedürfnisse der Gruppe deutlich besser absichern.

Der neue § 54 BGB (ab 01.01.2024) sorgt für mehr Transparenz und lautet folgendermaßen:

(1) Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB (Öffnet in neuem Fenster)entsprechend anzuwenden.
Für Vereine, deren
Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften über die Gesellschaft entsprechend anzuwenden.
(2) Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner.

Mit anderen Worten gibt es ab 2024 folgende Zweiteilung ...

(§ 54 Abs. 1 Alternative 1)
Wenn die Gruppe den Zweck hat, mit dem Vermieter zu kooperieren und nur Mitbestimmungsrechte auszuüben:
>> nicht-rechtsfähiger Bewohner:innen Verein, für den ab 2024 das Vereinsrecht entsprechend gilt. Der Unterschied zum rechtsfähigen eingetragenen Verein ist dennoch zu beachten!
Lesen Sie dazu weiter im Post #45 (Öffnet in neuem Fenster)
Die beste Möglichkeit zur Risikominimierung ist die (spätere) Eintragung ins Vereinsregister.

(§ 54 Abs. 1 Alternative 2)
Wenn die Gruppe jedoch Zwecke verfolgt, die ein gemeinsames Wirtschaften erfordern (z.B. gemeinsame Anmietung von Räumen):
>> rechtsfähige Bewohner:innen Gesellschaft auch ohne Registereintragung. Zur Klarstellung sollte auf den Begriff "Bewohner:verein" verzichtet werden!
Der Gesellschaftsvertrag gibt einen großen Gestaltungsspielraum. Lesen Sie dazu weiter im Post #50 (Öffnet in neuem Fenster)

Allein der vereinbarte Zweck und nicht die gewünschten Rechtsfolgen diktieren die Rechtsform.

Ab 01.01.2024 gibt es insgesamt folgende Handlungsoptionen für den Zusammenschluss der Bewohner:innen.

(Öffnet in neuem Fenster)


Die neue GbR oder eGbR wird künftig bei der Wahl der passenden Rechtsform eine große Rolle spielen.

Für den nicht-eingetragen Verein gibt es in Kontext WOHNEN nur ein Handlungsfeld: Ausübung der Mitbestimmung in Mietprojekten - ohne laufende finanzielle Verpflichtung!

P.S.

Im politischen Kontext sind "Bürgerinitiativen" als nicht-rechtsfähige Vereine bedeutsam, für die Vereinsrecht gilt. Die Handelnden haften persönlich unbeschränkt.

Kategorie juristische Fachthemen

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