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Der nicht-rechtsfähige oder der eingetragene Verein

Im Zuge der anstehenden Gesetzesänderungen zum 01.01.2024 wollen wir auf den Verein als Rechtsform für Wohnprojekte schauen.
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#44 Zusammenschluss der Bewohner:innen zu einem gemeinsamen Zweck (Öffnet in neuem Fenster)sowie #28 Der Bewohner:innenverein (Öffnet in neuem Fenster).

Zum 01.01.24 ändert sich auch der § 54 BGB. (Öffnet in neuem Fenster)

Danach gibt es beim nicht-rechtsfähigen Verein zwei Untergruppen:

a) wenn die Gruppe Zwecke verfolgt, die ein gemeinsames Wirtschaften erfordern: >> es gilt ab 2024 das Recht der rechtsfähigen (Außen)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - auch ohne Registereintragung! Insbesondere zur Klarstellung sollte auf eine Bezeichnung wie „xx Verein“ verzichtet werden - auch wenn im Innenverhältnis die Organisationstruktur einem Verein ähnelt. Diese Untergruppe wird nachfolgend nicht behandelt. Es wird auf die Beiträge zur GbR und eGbR verwiesen.

b) wenn die Gruppe einen gemeinsamen Zweck verfolgt, der kein gemeinsames Wirtschaften erfordert (z.B. Mitbestimmungsrechte auszuüben, Ideen fördern):
>> es gilt ab 2024 das Vereinsrecht entsprechend. Es gibt jedoch deutliche Unterschiede zum rechtsfähigen eingetragenen Verein! Die (spätere) Eintragung ins Vereinsregister wäre möglich - und vielfach sinnvoll.

Im Fortgang sollen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem nicht-rechtsfähigen Verein und dem eingetragenen Verein (eV) herausgestellt werden.


Gemeinsamkeiten zwischen eingetragenem & nicht eingetragenem Verein

Bei der Betrachtung von eingetragenen und nicht-eingetragenen Vereinen fallen folgende Gemeinsamkeiten auf:  

  • Alle Mitglieder eines Vereins verfolgen einen gemeinsamen Zweck, dabei handelt es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss der Mitglieder.

  • Der Verein bleibt unabhängig von wechselnden Mitgliedern bestehen.

  • Der Verein gleicht in seiner Funktion einem Körper und seinen Organen: So gibt es einen Vorstand und eine Mitgliederversammlung.

  • Das Agieren findet unter einem gemeinsamen Namen statt.

  • Eine eigene Satzung legt die Grundlagen des eingetragenen sowie des nicht-eingetragenen Vereins fest. 

Grundlegende Unterschiede zwischen eingetragenem & nicht-eingetragenem Verein

Bei der Betrachtung von eingetragenen und nicht-eingetragenen Vereinen gibt es dennoch Unterschiede:

  • Der eingetragene Verein wird durch mindestens 7 Mitglieder im Rahmen einer Versammlung mit Gründungsprotokoll gegründet.
    Der nicht-eingetragene Verein kann auch durch 2 Mitglieder formlos durch eine „Satzung“ gegründet werden.

  • Nur der eingetragene Verein ist eine rechtsfähige, also eigenständig juristische Person.
    Der nicht-eingetragene Verein bleibt weiterhin unselbständig. Dies bringt vielfältige prozessuale Probleme.

  • Der nicht-eingetragene Verein kann kein eigenes Vermögen bilden. Vorhandene Geldmittel zur Kostendeckung steht allen Mitgliedern gesamthänderisch zu, die aber keine Rechte an dem Vereinsvermögen geltend machen können. Die Eröffnung eines Konto ist schwierig.
    Der eingetragene Verein hat ein eigenes Vereinsvermögen und kann leicht ein Vereinskonto eröffnen.

  • Im nicht-eingetragenen Verein haftet der Einzelne für sein Handeln und die Folgen, die daraus resultieren, mit seinem gesamten Privatvermögen. Dies wird als Handelndenhaftung (§54 Abs. 2 BGB) bezeichnet. Die Haftung gilt dabei unabhängig davon, ob die Person ein Vorstandsmitglied ist bzw. das Recht zur Vertretung des Vereins besitzt oder nicht.
    Im eingetragenen Verein wird die Haftung über §§ 31, 31a und 31b BGB (Öffnet in neuem Fenster) geregelt. Die private Haftung ist damit weitgehend ausgeschlossen.

  • Nur der eingetragene Verein, der mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verfolgt, kann Gemeinnützigkeit beantragen. Nur so profitiert der Verein von den steuerlichen Vorteilen und eventuellen Fördermitteln. 

Checkliste für den
nicht-eingetragenen Verein

  • Der Zusammenschluss braucht einen Name. Dieser darf auch „Verein“ beinhalten. Der juristische Zusatz e.V. darf nicht verwendet werden.
    Im Außenverhältnis ist ausschließlich dieser Name iVm dem Namen des Handelnden zu verwenden.

  • Der Zweck des Zusammenschlusses ist sorgfältig zu wählen:
    er lässt keine wirtschaftliche Tätigkeit erkennen, ein rein ideeller Zweck ist möglich, der Zusammenschluss wirkt primär im Innenverhältnis.

  • Die Bildung von Vermögen ist nicht möglich. Regelungen zur Kostendeckung sind möglich und notwendig.

  • Die Entscheidungsfindung in der Mitgliederversammlung ist zu regeln.

  • Die Haftung des Handelnden im Außenverhältnis ist zu bedenken.
    Handelnde sind meist die Vorstände bzw. Delegierte.
    Eine Risikominimierung sollten in der Satzung vorgesehen werden:

    • Der Handelnde agiert nur auf Basis von Beschlüssen der Mitglieder und wenn die Kostendeckung gesichert ist.

    • Die Mitglieder können den Haftenden im Innenverhältnis von Regressansprüchen freistellen, wenn er entsprechend der Satzung gehandelt hat.

    • Der Handelnde ist berechtigt, juristische oder steuerliche Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Die Kosten sind zu erstatten. Das Ergebnis der Prüfung ist den Mitgliedern mitzuteilen.

    • Der Abschluss von Versicherungen ist zu prüfen.

 
Neues für jeden Verein

Ab Februar 2023 können Vereine Versammlungen hybrid oder digital abhalten.

  • Es gilt generell das, was die Satzung sagt: Vereine können festlegen, wie sie entscheiden. Sie könnten hybride oder virtuelle Versammlungen auch explizit ausschließen.

  • Wenn eine Regelung fehlt, gilt § 32 BGB. Demnach kann eine Mitgliederversammlung ohne entsprechende Satzungsregelung künftig hybrid stattfinden: Es muss eine Vor-Ort-Versammlung geben – aber dort muss niemand sein! Weitere Personen können daran online teilnehmen - das muss nicht Video sein, gerade Menschen mit Seheinschränkungen nehmen gerne per Telefon teil.
    Einzelne Mitglieder können nicht darauf bestehen, dass aus der Vor-Ort-Versammlung eine Hybrid-Versammlung wird. Das einladende Gremium (meist der Vorstand) entscheidet allein, wie die jeweilige Versammlung stattfindet.

  • Für die jeweilige hybride oder virtuelle Versammlung muss bei der Einladung / Berufung angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Da sich die technischen Möglichkeiten ständig weiterentwickeln, ist von einer "Geschäftsordnung" abzuraten.

  • Für die Zukunft kann die Mitgliederversammlung entscheiden, dass sie immer hybrid oder immer rein virtuell stattfinden kann. Dazu muss nicht mehr die Satzung geändert werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__32.html (Öffnet in neuem Fenster)

Haben Sie weitere Fragen? Sie können sich immer gerne per Mail melden unter
info@majchrzak-rumme.de

 


Kategorie juristische Fachthemen

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