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Newsletter 2/ 23

Wenn Sie meinen monatlichen Newsletter mögen, leiten Sie diese E-Mail gerne an Ihre Freund:innen oder die Familie weiter. Sollten Sie ihn zum ersten Mal erhalten, kann er gerne abonniert werden  >>> HIER  (Öffnet in neuem Fenster)

Liebe Leserschaft,
liebe Mitstreiter:innen und Fachleute in der Projekte-Szene,
sehr geehrte Damen und Herren,

mein monatlicher Newsletter lebt von den Themen, die mir durch meine praktische Arbeit in Projekten und mit Gruppen aktuell “auf die Füße fallen”. Auch kommen Fragen aus der Community, die ich gerne beantworte. Insofern gibt es bei mir immer eine bunte Mischung ohne eine feste Struktur.

Lesenswertes für Gemeinnützige

Gemeinwohlorientiert ist nicht gleichzusetzen mit Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung (AO). Als gemeinnützig anerkannte Unternehmensformen (wie Verein,  Genossenschaft oder auch die GmbH) sind von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit, erhalten sonstige Privilegien und können Spenden gegen steuerabzugsfähige Steuerbescheinigungen bei Dritten einwerben.

Viele Wohn- oder Quartiersprojekte streben nach diesen Förderungen. Der Staat (Bund, Länder und Kommunen) darf jedoch nur sehr begrenzt Förderungen gewähren. Wirtschaftlich tätige Unternehmen könnten gegen eine Wettbewerbsverzerrung klagen und auch die EU-Beihilferegelungen setzen Grenzen. Deswegen ist der Katalog des § 52 AO begrenzt.

Der Begriff "gemeinwohlorientiert" ist auf einen konkreten Zweck herunter zu brechen. Anträge mit Begründungen wie "Selbsthilfe, Inklusion, Schaffung von preiswertem Wohnraum oder Vermeidung von Immobilienspekulation" scheitern bei der Anerkennung durch das Finanzamt.
>>> lesen Sie mehr in meinem Post (Öffnet in neuem Fenster)

Als Relikt aus der alten Wohnungsgemeinnützigkeit sind Vermietungsvereine oder Vermietungsgenossenschaften von der Körperschaftsteuer nach § 5 Nr. 10 KStG befreit (Öffnet in neuem Fenster). Die Einhaltung bestimmter Belegungskriterien oder Miethöhen ist dafür nicht erforderlich.

Über die Bestrebungen zur Einführung der "Neuen Wohnungsgemeinnützigkeit" (NWG)” werde ich noch ausführlich ausführlich berichten. Hier liegt das größte Potential für eine gemeinwohlorientierte Immobilienwirtschaft. Die Neue Wohnungsgemeinnützigkeit (NWG) hat Eingang gefunden in den Koalitionsvertrag der Ampelregierung und im Maßnahmenkatalog des „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“.
Im Moment müssen wir die Situation nehmen, wie sie ist.

Umfrage

Für Neubauten kann das Gebäude ab dem 01.01.2023 statt 50 Jahre nunmehr über 33 Jahre abgeschrieben werden. Die AfA erhöht sich von 2% auf 3%.

Die Montag Stiftung Urbane Räume hat auf Folgendes hingewiesen:
“Was für die kommerzielle Entwicklerszene ein nettes Steuergeschenk ist, kann bei unseren gemeinwohlorientierten Projekten durch die auf einmal 1,5-mal so hohen Abschreibungen (bei zu 100% sozial gebundenen Mieten) zum ernsten Problem werden bzw. uns den Hals brechen. Die GuV unserer gGmbHs droht dadurch dauerhaft auf die Verlustseite zu geraten, und das bei weiterhin positivem Cash-Flow, den wir als Gemeinwohlrendite ins Quartier geben! Dauerhafte Verluste (auch wenn sie nur rechnerisch entstehen und nicht liquiditätswirksam sind) machen die Finanzämter aber nicht mit. Das kann zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen, weil rechnerisch das Eigenkapital der gGmbH aufgezehrt wird.”

Ist die AfA-Frage bei Euch auch schon aufgetaucht? Bereitet die Neuregelung der Abschreibungssätze gemeinschaftlichen Wohnprojekten auch Probleme oder könnte Probleme bereiten?

Die Montag Stiftung möchte Fallstudien für das Finanzministerium zusammenzustellen, um die gemeinnützigkeitsfreundlichen (bzw. gemeinwohlorientierten) Änderungen des Steuergesetzes herbeizuführen.

Links

Sehr hilfreich ist die Förderdatenbank der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt DSEE

https://foerderdatenbank.d-s-e-e.de/datenbank/institutionen (Öffnet in neuem Fenster)

Für die vielfältigen Themen bei der gemeinnützigen Arbeit verweise ich auf die Online-Workshops aus dem Haus des Stiftes. Wer sich zum Newsletter anmeldet, erhält auch Hinweise auf kostenfreie kurze Schulungen.

https://www.hausdesstiftens.org/non-profits/wissen/online-workshops/ (Öffnet in neuem Fenster)

Virtuelle Versammlungen

Für Vereine gut zu wissen:

Ab Krafttreten des neuen § 32 Abs. 2 BGB können hybride oder virtuelle Mitgliederversammlungen bzw. Vorstandssitzungen durchführen, ohne dass es in einer Satzung geregelt werden muss. Eine Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass künftige Zusammenkünfte rein virtuell stattfinden dürfen. Gleiches gilt für Vorstände und Vorstandssitzungen. Die Wege der elektronischen Kommunikation sind den jeweiligen Mitgliedern mit der Einladung mitzuteilen. Mittlerweile gibt es verschiedene rechtssichere technische Lösungen. Die Sonderregelungen der Pandemiephase werden nicht fortgeschrieben. Es ist nicht mehr möglich, dass der Vorstand im eigenen freien Ermessen entscheidet, ob eine hybride oder virtuelle Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Nach dem neuen § 32 Abs. 2 BGB ist dafür eine vorherige Entscheidung der Mitgliederversammlung notwendig. Selbstverständlich kann die Satzung andere Regelungen beschließen.

Praktische Tipps für Gruppen

Handbuch

Eigentlich wollt ihr die Welt verändern oder preiswert wohnen  – aber dann müsst ihr Sitzungen planen, euch strukturieren, in der Öffentlichkeit präsentieren oder im Plenum streiten. ORGANISIERT EUCH!» hilft euch dabei! In diesem Handbuch steckt viel geballte Erfahrung und praktisches Wissen … und das kostenfrei zum Download

https://organisiert-euch.org/media/pages/home/775308893e-1607936819/organisiert-euch_das-handbuch.pdf (Öffnet in neuem Fenster)

Gendergerechte Sprache

In allen Gruppen stellt sich früher oder später die Frage, ob und wie Satzungen oder Verträge gegendert werden sollen / können. Ich bemühe mich per se um eine gendergerechte Sprache, d. h. aus Gesellschafter wird automatisch “Gesellschafter:innen”.
Ich bevorzuge dabei den “ : ” anstelle des “ * ” . Aus meiner ehrenamtlichen Tätigkeit im “Runden Tisch Inklusion” weiß ich, dass die Vorleseprogramme für sehbehinderte Menschen das Gendersternchen nicht korrekt lesen können. Die gendergerechte Sprache widerspricht leider den Anforderungen an eine leichte Sprache.

Besonders schwieriger ist der Umgang mit Pronomen. Meist werden “ihr/ihm” parallel verwendet. Es gibt zudem Bestrebungen, Pronomen wie > hen < zu verwenden, die keinem Geschlecht eindeutig zugeordnet werden. können. Sprache will bewusst verunklaren, um den Fokus von der Geschlechtszugehörigkeit abzulenken. Soweit Gruppen auch soziologisch und sprachlich interessiert sind, empfehle ich einen Beitrag beim Podcast Sozusagen! mit der Literaturprofessorin Mona Körte über das Pronomenproblem. Die Für-Wörter machen der Wissenschaft auch diesseits der Neopronomen ganz schöne Probleme …

Auch diese Diskussionen führe ich mit Gruppen am Rande von juristischen Texten. Ich bevorzuge eine leichtere Lesbarkeit - wenn schon der juristische Inhalt schwer verständlich ist. Mitunter überarbeiten Gruppen meine Texte in Hinblick auf ihre Anforderungen zur Gendergerechtigkeit.

Entscheidungsfindung

Bei den meisten Rechtsformen gibt es gesetzliche Anforderungen zur Entscheidungfindung, die sich überwiegend an Mehrheiten orientieren (Einstimmigkeit, qualifizierte Mehrheiten, einfache Mehrheit). Daraus entstehen Beschlüsse, die in einer bestimmten Form niedergelegt werden.

Der Weg zur Entscheidungsfindung wird nur selten gesetzlich vorgegeben. So ist es möglich, methodisch die Entscheidungsfindung zu begleiten (Konsensieren, systemisches konsensieren, Soziokratie, o.ä.). Somit ist es denkbar, in mehreren Stufen zur Entscheidung zu kommen. Dieses Procedere kann in einem Gesellschaftersvertrag, in einer Satzung oder einer Geschäftsordnung konkretisiert werden. Wichtig ist nur, dass die Gruppe am Ende die Entscheidung in der vorgesehenen gesetzlichen Form im richtigen Gremium „wiederholt”. Dies wird gerne vergessen. Eine gesetzliche Überprüfung der Entscheidung (Anfechtungsklage, Nichtigkeitsklage) kann nie ausgeschlossen werden.

Veranstaltungshinweise

Mit Unterstützung des ZdK veranstaltet der Bundesverein zur Förderung des Genossenschaftsgedankens e.V. (Öffnet in neuem Fenster) am 17. März 2023 eine hybride Veranstaltung: 

Der Genossenschaftsgedanke in anderen Rechtsformen

Es gibt viele Unternehmen, die genossenschaftlich arbeiten, ohne dabei die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft zu nutzen. Mit mehreren Expert/innen soll sich aus verschiedenen Blickwinkeln mit diesem Thema beschäftigt werden. Der Präsenzteil findet in Berlin statt. Bis zum 09.03.2023 ist eine Anmeldung möglich unter info@genossenschaftsgedanke.de (Öffnet in neuem Fenster)

Ich werde in dieser Veranstaltung als Expertin teilnehmen und die Vor- und Nachteile gegenüber der GmbH & Co. KG darstellen. Hierüber werde ich sicherlich im März berichten.

Die Rechtsform GmbH und Co. KG hat die letzten Jahre an Bedeutung gewonnen. Als Personengesellschaft zeichnet sie sich durch einen großen Gestaltungsspielraum aus. Ihre Komplexität ist aber nicht zu unterschätzen.

Für Initiativen, die noch in der Entscheidungsfindungsphase sind, biete ich einen 

3-teilige Crash-Kurs: GmbH & Co.KG für Wohnprojekte

 an. In diesem Jahr findet die digitale Basiskonferenz dienstags am 28. März, 4. und 11. April 2023 jeweils von 19:00 bis 21:00 Uhr statt. Interessenten können bereits jetzt unverbindlich weitere Informationen bei mir  anfordern.

Ich freue mich über einen Austausch. Sie können mir gerne eine Mail info@projekte-des-lebens.de (Öffnet in neuem Fenster)  oder eine Direktnachricht über meinen  Instagram Account (Öffnet in neuem Fenster) schreiben.

Freuen wir uns über die ersten Frühlingsstrahlen.

Es grüßt

Angelika Majchrzak-Rummel
Rechtsanwältin und Projektberaterin

Kategorie Neuigkeiten

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