Inklusion im Wohnprojekt - update 2023
Das Verständnis von inklusivem Wohnen ist sehr unterschiedlich. Die UN-Behindertenkonvention wurde stufenweise ins deutsche Bundesteilhabegesetz umgesetzt. Wohnen und Leben in Einrichtungen sollen künftig für Menschen mit Behinderung nicht mehr die Regel sein. Jede:r soll die Wahlfreiheit haben, frei zu entscheiden, ob er / sie in eigenen Wohnräumen leben möchte und ambulante Hilfen in Anspruch nimmt.
Für die begriffliche Einordnung der verschiedenen Wohnformen empfehle ich
Der Bedarf an barrierefreien preiswerten Wohnungen wird steigen. Der Verein WOHN:SINN hat mit Holger Kiesel, Beauftragter der Bayerischen Staatsregierung für die Belange, und mit Hilfe von Aktion Mensch Forderungen für mehr Inklusives Wohnen formuliert ...
Gerade Genossenschaften könnten gut mit sozialen Trägern kooperieren, aber ...
.. für das Gelingen ist einiges zu bedenken.
Inklusionsprojekte innerhalb einer Genossenschaft
Vielfach wird die Variante 1 umgesetzt.
Eine gemeinnützige Organisation / ein sozialer Träger möchte Wohnen, Betreuung und evt Pflege anbieten - als Wohngruppe für Menschen mit kognitiven Einschränkungen oder Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Menschen.
Die gemeinnützige Organisation wird zunächst selber Mitglied in der Genossenschaft.
Üblicherweise mietet der soziale Träger Wohnraum zur Untervermietung an die eigene Klientel von der Genossenschaft an. Hierbei handelt es sich um einen gewerblichen Generalmietvertrag >> vgl. Post #31 (Öffnet in neuem Fenster)
Diese Variante ist notwendig und sinnvoll, wenn es
keine abgeschlossenen Wohneinheiten gibt > WG
innerhalb der Gruppe öfters personelle Veränderungen gibt > Student:innen übernehmen Assistenzen, der Übergang von einer Einrichtung zu ambulanten Wohnen muss erst erprobt werden, Modelle "Wohnen für Hilfe / Assistenz"
Für Genossenschaften kann bei dieser Variante der Verlust der Körperschaftssteuerbefreiuung drohen >> vgl. Post #30 (Öffnet in neuem Fenster).
Darüber hinaus sind die landesspezifischen „heimrechtlichen“ Anforderungen (wie das PflegWoqG (Öffnet in neuem Fenster) in Bayern) zu beachten. Auch länderspezifische baurechtliche Vorschriften (wie das AVPflegeWoqG in Bayern) (Öffnet in neuem Fenster), insbesondere die Anforderungen an Rettungswege und Brandschutz haben ihre Tücken.
Die Bewohner:innen in der Wohngruppe / Wohngemeinschaft haben keine direkte Vertragsbeziehung zur Genossenschaft. Die Bewohner:innen in der Wohngruppe / Wohngemeinschaft schließen einen / mehrere untereinander verbundene Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (Öffnet in neuem Fenster) mit dem sozialen Träger ab. Auch wenn zwei separate Verträge abgeschlossen werden, wird ein Gesamtpaket aus Wohnen, Unterstützen und (bei Bedarf) Pflege angeboten.
Es gibt aber auch eine andere Variante 2
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