Der „Bewohner:innen Verein“
- das gemeinschaftliche Miteinander
- Gemeinschaftsräume schaffen und nutzen > Einwerben von Spenden und Fördermittel?
Wenn der Verein nicht beim Registergericht eingetragen ist, so handelt es sich um eine „Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes“. Die Eintragung beim Registergericht ist Voraussetzung für die Gründung der juristischen Person „eingetragener Verein - eV“.
Der Verein hat sein eigenes Vermögen und die Mitglieder haften nur für die Beiträge laut Satzung.
Die Eintragung ins Vereinsregister ist unabhängig davon, ob das Finanzamt den Verein als gemeinnützig anerkennt. Das sind zunächst zwei getrennte Verfahren.
Für die Gründung eines Vereins brauchen Sie mindestens 7 Mitglieder.
Die Registergerichte können die Eintragung verweigern, wenn die Satzung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hinweist. Eine Gewinnerzielungs-absicht ist nicht notwendig. Die Schaffung, Anmietung und der Betrieb von Räumlichkeiten wird als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen. Gemeinsames Wohnen ist also kein Zweck, mit dem Sie das Registergericht davon überzeugen können, dass Ihr Verein ein sog. Idealverein nach § 21 BGB ist. Nachbarschaftshilfe, gemeinsame Engagement für Sport und Kultur ect können hingegen als ideelle Ziele für einen „xx Verein e.V.“ formuliert werden.
Dieser Verein kann jedoch keine Spenden oder Fördermittel einwerben, da hierfür die Anerkennung als gemeinnützig notwendig ist.
Die gemeinnützigen Zwecke werden in § 52 AO Gemeinnützige Zwecke (Öffnet in neuem Fenster) abschließend aufgezählt.
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