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#53 Die (e)GbR in steuerlicher Hinsicht

Als Gesamthandsgemeinschaft wurde die GbR bis zum 31.12.23 steuerlich wie eine Bruchteilsgemeinschaft betrachtet. Steuerrechtlich wurde das „Wirtschaftsgut“ (in unserem Kontext ist damit die Immobilie gemeint) den Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Beteiligungsquote an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft anteilig zugerechnet (ideelle Bruchteilsbetrachtung).

In Hinblick auf die Modernisierung der GbR gab es viele Unsicherheiten hinsichtlich der steuerrechtlichen Auswirkung.
Wenn die Gesellschaft eigenes Vermögen hat, was bedeutet das steuerrechtlich?
Es stand zu befĂŒrchten, dass bei Baugemeinschaften, die zunĂ€chst als eGbR ein GrundstĂŒck erworben haben, bei der Auseinandersetzung und Auflassung der Wohnungseinheiten auf die Gesellschafter als SondereigentĂŒmer nochmals Grunderwerbsteuer beim Einzelnen auf GrundstĂŒcksanteil und Wohnung anfallen. Wer hĂ€tte sich das leisten können?

ZunĂ€chst gab es TextvorschlĂ€ge im „Wachstumschancengesetz“.
Zum Jahresende wurde die Unsicherheit durch das „Kreditzweitmarktförderungsgesetz“ geklĂ€rt:
» https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/411/VO.html (S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre)

Darin werden zunÀchst Personenvereinigungen (nur in Hinblick auf Steuern) nach § 14a AO neu definiert
» https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__14a.html (S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre)

§ 14a AO

(1) Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze sind PersonenzusammenschlĂŒsse zur Verfolgung eines gesetzlich zulĂ€ssigen Zwecks.

(2) RechtsfÀhige Personenvereinigungen sind insbesondere
1. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 BGB),
2. rechtsfĂ€hige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 BGB), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, 
 und
3. Gemeinschaften der WohnungseigentĂŒmer (§ 9a WEG). 

(3) Nicht rechtsfÀhige Personenvereinigungen sind insbesondere
1. Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 BGB),
2. GĂŒtergemeinschaften (§ 1415 BGB) und
3. Erbengemeinschaften (§ 2032 BGB).

Anschließend wurde das Grunderwerbsteuergesetz in § 24 geĂ€ndert.
» https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/BJNR017770982.html (S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre)

§ 24 GrEStG iVm § 6 GrEStG

„RechtsfĂ€hige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) gelten fĂŒr Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen“.

Diese Regelung gilt unbefristet!
Dies sind sehr gute Neuigkeiten 🌟

Geht ein GrundstĂŒck von einer Gesamthand in das Allein- oder Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter Personen ĂŒber, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Bruchteil, den der einzelne Erwerber erhĂ€lt, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist.

§ 6 GrEStG (S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre)

Ebenso wurde § 2a ErbStG (S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre) geĂ€ndert.

Nun gibt es wieder steuerrechtliche Klarheit fĂŒr Baugruppen / Baugemeinschaften. Vereinfacht ausgedrĂŒckt 
 “es bleibt alles beim Alten”.

Über die steuerrechtlichen Folgen eines spĂ€teren Beitritts eines Gesellschafters können Sie weiter lesen 


Ihre

Angelika Majchrzak-Rummel
RechtsanwÀltin, Wohnprojektberaterin

https://wonderl.ink/@angelika.maj_rml (S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre)
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