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#34a Die eigene Immobilie in gute HĂ€nde geben

Soweit ich nachfolgend von der "Immobilie" schreibe, handelt es sich um ein Bestandsobjekt, wahlweise das eigene Haus oder die Eigentumswohnung. 

Seit Anfang 2023 wird der Wert von vererbten Immobilien anders berechnet als zuvor – dieser soll sich nun möglichst nahe am tatsĂ€chlichen Verkaufswert orientieren. Dies entspricht einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes.
Gerade in einer Phase steigender Immobilienpreise besteht die Gefahr, dass steuerliche FreibetrĂ€ge nicht mehr ausreichen und Steuern auf den ĂŒberschießenden Wert anfallen.

Nachfolgend stelle ich dar, unter welchen Voraussetzungen weiterhin ĂŒberhaupt keine Steuer anfĂ€llt und welche vorsorglichen VerfĂŒgungen denkbar wĂ€ren.
FĂŒr nichteheliche Partnerschaften wĂ€re ein Heirat der einfachste Weg » steuerrechtlich und erbrechtlich 😉. NatĂŒrlich sind sonstige Interessen abzuwĂ€gen. Lassen Sie sich Zeit fĂŒr Entscheidungen ☕.

Das jĂŒngst veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 26.09.23 sorgt bei Erbengemeinschaften fĂŒr Erleichterung. Lesen Sie mehr im Text unten.

Aber vielleicht wollen Sie die geliebte Immobilie in “gute HĂ€nde” geben. Es gibt verschiedene Möglichkeiten. Lesen Sie den Post bis zum Ende.

✅... vererben

Gibt es keine erbrechtliche Regelung (Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag), kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.
Insbesondere eine Erbengemeinschaft sollte vermieden werden.

Der Erblasser sollte die Immobilie demjenigen zuwenden, der Interesse an einer Eigennutzung hat.

Wer in die geerbte Immobilie einzieht, erbt steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG (S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre). Das gilt fĂŒr Ehepartner / eingetragene Lebenspartner sowie Kinder. Sie erben unabhĂ€ngig vom Wert der Immobilie und möglichen FreibetrĂ€gen, ohne dass sie Steuern zahlen mĂŒssen - allerdings unter strengen Voraussetzungen:

1. Die verstorbene Person muss das Familienheim bis zu ihrem Tod selbst bewohnt haben.

2. Der Erbe bewohnt das Eigenheim nach dem Erbfall selbst - und zwar fĂŒr einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren. Bei einem Auszug vor Ablauf der 10 Jahre muss rĂŒckwirkend Erbschaftssteuer gezahlt werden. Eine Ausnahme greift, wenn ein wichtiger Grund fĂŒr den Auszug besteht, etwa wenn der begĂŒnstigte Zuhause nicht zurechtkommt und in einem Pflegeheim betreut werden muss.

3. Erbt ein Kind die Immobilie und wohnt anschließend darin, so darf die WohnflĂ€che nicht mehr als 200 mÂČ betragen, damit keine Steuern anfallen. Ist das Haus oder die Wohnung grĂ¶ĂŸer, mĂŒssen nur fĂŒr den darĂŒberliegenden Teil Steuern gezahlt werden und auch nur, wenn der Freibetrag des Kindes (400.000 €) ĂŒberschritten wird.

4. Erbin oder Erbe muss die Immobilie zum Lebensmittelpunkt machen und darf sie nicht etwa nur als Zweitwohnsitz oder Ferienresidenz nutzen.

5. Die ĂŒbertragene Immobilien bleibt nur steuerfrei, wenn Erben schnell einziehen - im Regelfall innerhalb von 6 Monaten (vgl. Urteil BFH).
Leerstand vor Eigennutzung wegen Renovierung ist unschÀdlich, wenn er nachweislich mit der Eigennutzung in Zusammenhang steht.

>>> Der Erbe muss dem Finanzamt selbst den Eigentumswechsel (Änderung im Grundbuch) und die Absicht der Eigennutzung innerhalb von 3 Monaten formlos anzeigen!

✅... steuerfrei zu Lebzeiten weitergeben

Vielfach ist es besser, bereits zu Lebzeiten eine Immobilie weiterzugeben. Eine Variante ist die Schenkung bzw. die schrittweise Schenkung (in Bruchteilen). Die BegĂŒnstigten können so ihre FreibetrĂ€ge alle 10 Jahre auf's Neue nutzen. Da die Immobilienpreise in den vergangenen Jahren so sprunghaft gestiegen sind, haben viele Objekte mittlerweile einen Millionenwert. Der Wert eines Eigenheimes ĂŒbersteigt dann schnell die FreibetrĂ€ge kĂŒnftiger Erben.

Bei der Weitergabe zu Lebzeiten werden Ehepaare bevorzugt. Wird die Immobilie selber bewohnt, fĂ€llt bei einer Schenkung an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner keine Schenkungssteuer an. Sie ist unabhĂ€ngig vom Wert und davon, ob der Partner oder die Partnerin AlleineigentĂŒmerin oder MiteigentĂŒmerin wird.
Eine Schenkung hat gegenĂŒber der Erbschaft noch einen Vorteil: stirbt ein Partner, kann der andere das Haus oder die Wohnung sofort verkaufen, auch wenn noch keine 10 Jahre vergangen sind. Auch die Eigennutzung ist keine Voraussetzung fĂŒr die Steuerfreiheit.

Diese Ausnahme gilt nicht fĂŒr Kinder. Diese können die Immobilie der Eltern nur im Rahmen der steuerlichen FreibetrĂ€ge (400.000 €) steuerfrei geschenkt bekommen.

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Sujet steuerrechtliche Themen

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