Zusammenschluss von Bewohner:innen zu einem gemeinsamen Zweck
In Mietprojekten schließen sich Bewohner:innen zusammen, um
ein Gebäude anzumieten (Generalmietvertrag) (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre) oder
Gemeinschaftsräume anzumieten und gemeinsam zu nutzen oder/und
das gemeinschaftliche Miteinander zu sichern (Kooperationsvertrag (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre))
Vielfach wurde deshalb ein sog. „Bewohner:innen Verein“ als Organisationsform gewählt. Über die Schwierigkeiten einer Registereintragung habe ich bereits ausführlich geschrieben unter
>>> #28 LINK (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)
Wenn der Verein nicht beim Registergericht eingetragen ist, so handelt es sich um einen nicht-rechtsfähigen Verein nach § 54 BGB (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre) a.F.
In der Vergangenheit wurden häufig Satzungen aus dem Internet für eingetragene Vereine übernommen und lediglich die Eintragung ins Vereinsregister gestrichen. Dies war nie rechtskonform, da schon immer § 54 BGB a.F. auf das GbR-Recht verwies.
Diese „Vereine“ haben zudem das praktische Problem, dass die Bewohner:innen zur Vermeidung der finanziellen Beteiligung oder wegen Nichterfüllung ihrer Erwartungen leicht austreten können. So sind schon viele Projekte eingeschlafen oder gescheitert. Das GbR-Recht kann die Bedürfnisse der Gruppe deutlich besser absichern.
Der neue § 54 BGB (ab 01.01.2024) sorgt für mehr Transparenz und lautet folgendermaßen:
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