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# 52 Baugruppe.2024

Für Baugemeinschaften / Baugruppen, die Sondereigentum innerhalb einer WEG anstreben, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Vorgehensweise:

1. Sog. „Tübinger-Modell”

Die Baugruppe kann das Grundstück bereits als Miteigentümer in Bruchteilen erwerben. Diese Bruchteile sollten mit den späteren Miteigentumsanteilen nach WEG identisch sein. Dies setzt voraus, dass

  • die Gruppe vollzählig ist oder ein Miteigentümer als “Zwischenerwerber” fungiert”

  • die Planung beim Kauf bereits sehr weit fortgeschritten ist und im besten Fall die Baugenehmigung und die Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegen.

Die Beurkundung der Teilungserklärung nach § 3 WEG kann zeitgleich oder zeitnah mit dem Kaufvertrag erfolgen. Die Wohnungsgrundbuchblätter werden dann sehr schnell angelegt und die entsprechenden Grundschulden können in das jeweilige Wohnungsgrundbuchblatt eingetragen werden. Somit kann jeder Gesellschafter seinen Miteigentumsanteil bzw. sein Sondereigentum in der WEG selbst finanzieren.

Für die Projektentwicklung und für das gemeinsam Planen und Bauen muss eine (e)GbR vorab gegründet und parallel in der Bauphase fortgeführt werden. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass es keine eigenständige Planung-GbR und Bau-GbR gibt. Die Gesellschaft wird einmal gegründet und entwickelt sich in der gleichen Rechtsform weiter, indem der Zweck und die projektspezifischen Modifikationen fortgeschrieben werden. Es ändert sich lediglich der Gesellschaftsvertrag.

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Kategorie juristische Fachthemen

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