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Baupreisänderung im BGB-Bauvertrag

Die ständig steigenden Baupreise sind eine Ursache für den stagnierenden Neubaubereich. Viele Bauträger haben ihre Verträge mit Kunden storniert und Bauunternehmen haben schon seit 2021 Preisanpassungsklauseln formuliert. Die ersten Klauseln sind nun rechtskräftig entschieden. Prüfen Sie selber, welche Preiserhöhungen rechtmäßig sind.

https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/01/PD24_012_61261.html (Öffnet in neuem Fenster)

So lange sich die Material- und Lohnkosten nicht extrem ungünstig entwickeln, gehören Preissteigerungen zum allgemeinen unternehmerischen Risiko des Bauunternehmens. Das Bauunternehmen muss alle Preise und Kosten berechnen, die für das geplante Bauvorhaben anfallen. Es ist somit alleine verantwortlich für die Annahmen und Berechnungen seiner Kalkulation. Der Preis, der sich daraus ergibt, gilt in der Regel fix und ist später nicht mehr änderbar. Das Unternehmen kann dann nicht auf unerwartete Preissteigerungen reagieren – z. B. erhöhte Material-, Transport- oder Lohnkosten – und den Preis für seinen Auftraggeber anheben.
Soweit die allgemeinen Regeln.

Einen bereits abgeschlossenen Vertrag im Nachgang zu ändern, ist die Ausnahme. § 313 BGB besagt, dass Vertragsanpassungen möglich sind.
Die gesetzliche Hürde hierfür ist allerdings hoch:
So darf der Auftragnehmer nach § 313 BGB den Preis im Vertrag nur anpassen, wenn

  • er alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt hat (insbesondere bzgl. der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung),

  • die Veränderung der Kosten gar nicht oder nur schwer vorhersehbar war und

  • es unzumutbar ist, an den bisherigen vertraglichen Vereinbarungen festzuhalten.

Lieferschwierigkeiten und Preissteigerungen sind bekannt. Insofern hilft § 313 BGB dem Unternehmer nicht weiter.

Für die Bauverträge nach BGB können Bauunternehmer / Handwerker eine Preisbindung leicht vermeiden. Dies ist für Wohnprojekte und private Bauherr ein hohes Risiko, da mit der Preiserhöhung die Finanzierung ins Wanken gerät.  

Angebot

Der Handwerker könnte bereits im Angebot die Preisbindung ausschließen.

"Angesichts der pandemiebedingten sehr dynamischen Preisentwicklung für …… (Bau/ Holz/ Stahl/ Dämmstoffe) erhalten wir von unseren Lieferanten derzeit nur Tages- bzw. Wochenpreise. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir angesichts der sich daraus ergebenden Dynamik
- unser Angebot nur unverbindlich/ freibleibend abgeben
oder
- uns an die in unserem Angebot genannten Preise nur bis zum (Datum) gebunden halten können."

BGB-Vertrag

Der Unternehmer könnte im Werk- /Bauvertrag eine offene Formulierung wählen, die ihm die Möglichkeit einer Vertragsnachverhandlung eröffnet.

"Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien = (insbesondere Holz, Dämmstoffe, Metalle) zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als ……Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen oder ein anderes Ausführungsmaterial zu vereinbaren."

Stoffgleitklausel als individuelle Vereinbarung

Statt einer Nachverhandlung wird meist gleich eine Stoffpreisgleitklausel
vereinbart. Die Klausel ermöglicht Anpassungen, da der Unternehmer als Auftragnehmer keinen Einfluss auf die Entwicklung von Einkaufpreisen für bestimmte Baustoffe hat oder es die Preise nicht im Vorfeld einschätzen kann.

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Kategorie juristische Fachthemen

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