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Liebe Leserschaft, liebe MitstreiterInnen und Engagierte,
sehr geehrte Damen und Herren,

1. Gut zu wissen

1.1.  Abstandsflächen in Bayern

Wer künftig neu bauen will, muss sich vorher genau erkundigen, welche Abstandsflächen zu bestehenden Gebäuden er oder sie dabei einhalten muss. Auf Abstand musste man freilich auch bisher schon achten. Aber ein Blick in die Bayerische Bauordnung genügte, um sich eine Antwort zu holen.

Laut neuer  BayBO beträgt das grundsätzlich geänderte Maß der Tiefe der Abstandfläche von 0,4 H, mindestens 3 m, anstelle des bisher geltenden Maßes von 1,0 H, mindestens 3 m. Eine Sonderregelung enthält das Gesetz für Gemeinden mit mehr als 250.000 Einwohnern, also z.B. für die Städte München, Nürnberg und Augsburg. Hier soll die bisherige Abstandsflächen-regelung dem Grunde nach erhalten bleiben.

Da dem Gesetzgeber bewusst ist, dass viele Gemeinden dies kritisch sehen, geht mit der Neufassung der BayBO eine stärkere „Kommunalisierung“ einher, um den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, stärker durch städtebauliche Satzungen und Satzungen nach Art. 81 BayBO Angelegenheiten des Bauordnungsrechts – insbesondere auch im Abstandsflächenrecht - zu regeln.

Die Gemeinden können die nun geltende Abstandsflächentiefe von 0,4 H auf das alte Maß von 1,0 H erhöhen, um das Ortsbild im Gemeindegebiet oder in Teilen davon zu erhalten oder um für eine Verbesserung oder Erhaltung der Wohnqualität zu sorgen. Insgesamt ca. 10% der Kommunen in Bayern haben bereits für die alte Version votiert. Zum Beispiel in Königsbrunn, Garmisch-Partenkirchen und Lenggries. Dort gilt nun etwas anderes als in allen anderen Kommunen.

Das Ergebnis ist ein baurechtlicher Flickerlteppich und damit eine massive Stolperfallen für alle Beteiligten.

1.2.  KfW-Förderung

Die Förderung der Effizienzhaus-Stufe 55 (einschließlich Erneuerbare-Energien-Klasse und Nachhaltigkeits-Klasse) bei Neubauten können Sie nur noch bis 31.01.2022 beantragen – sie entfällt zum 01.02.2022. Andere Effizienzhaus-Stufen sowie Gebäudesanierungen werden unverändert gefördert.

In Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) wird auch bei Fördermittelanträge geprüft, wer der "wirtschaftlich Berechtigte" ist. Leider ist die Einordnung bei der KfW nicht identisch mit dem Ausführungen zum Transparenzregister (vgl. meinen Rechtstipp zum Transparenzregister)

So gilt als Unternehmen bei der KfW auch die GbR:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Zuschussportal/Zuschussportal-Unternehmen/ (Öffnet in neuem Fenster)

Im weiteren gilt die 25 % - Grenze laut GwG. Bei Unterschreiten der Grenze sind alle geschäftsführenden Gesellschafter als fiktive wirtschaftlich Berechtigte zu betrachten.
Auch wenn jede_r GeschäftsführerInnen einzelvertretungsberechtigt ist, sollte die Erklärung bei gemeinschaftlicher Unternehmensvertretung gegenüber der KfW verwendet werden. Es sind also alle geschäftsführende GesellschafterInnen zu benennen.

Der GbR Vertrag ist bei der Antragstellung einzureichen.

GesellschafterInnen, die nach Antragstellung der Gesellschaft beitreten, partizipieren nicht von der Förderung!

1.3. BGH hat klargestellt

Virtuelle Versammlungen in Genossenschaften sind auch ohne Satzungsgrundlage möglich.

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=05.10.2021&Aktenzeichen=II%20ZB%207%2F21 (Öffnet in neuem Fenster)

Urteil vom 05.10.2021

1.4.  Ertragsteuerliche Vereinfachungsregelung für kleine   Photovoltaikanlagen und vergleichbare BHKWs

Bislang galt jede Erzeugung und Nutzung von Strom als „unternehmerische Tätigkeit“. Dies machte vielfach eine juristische „Betriebsauslagerung“ auf eine separate Rechtsform notwendig, um eine steuerschädliche Abfärbung zu vermeiden.

Durch das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2021, IV C 6 -S 2240/19/10006:006, 2021/0627224 (BStBl I S. 722) und dessen Überarbeitung vom 29.10.2021 teilt das Bundesfinanzministeriums eine willkommene Vereinfachungsregelung für die Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen (PV-Anlage) und Blockheiz-kraftwerken (BHKW) mit:

Auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person ist aus Vereinfachungsgründen - ohne weitere Prüfung - in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass der Betrieb der PV-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und es sich daher um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die installierte Gesamtleistung (Summe der installierten Leistung aller Photovoltaikanlagen einer steuerpflichtigen Person) beträgt max. 10,0 kW/kWp

  • Inbetriebnahme der PV-Anlage nach dem 31.12.2003 oder vor mehr als 20 Jahren

  • Erzeugter Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist oder ausschließlich für Räume verbraucht, die den eigenen Wohnzwecken dienen

Werden alle Voraussetzungen kumulativ erfüllt, ist für den Betrieb der PV-Anlage keine Gewinnermittlung mehr zu erstellen und folglich keine Anlage EÜR mehr beim Finanzamt einzureichen.

Der Antrag ist schriftlich beim örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen.
Die Frist zur Antragstellung richtet sich nach der Unterscheidung, ob eine Neu- / Altanlage oder eine sog. ausgeförderte Anlage vorliegt.

Für weitere Details setzen Sie sich bitte mit Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt in Verbindung. Die Vereinfachungsregelung gilt nur im Hinblick auf die Ertragsteuer. Die Abgabepflichten des Umsatzsteuergesetzes bleiben hiervon unberührt und gelten unverändert fort.

2. Literatur Tipp

2.1. Gemeinschaftsraum

kostenloses PDF zum Runterladen mit vielen praktischen Hinweisen

https://www.age-stiftung.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Age_Dossier/Age_Dossier_2015.pdf (Öffnet in neuem Fenster)

preisgünstige Broschüre

https://www.stiftung-trias.de/wissen/publikationen/ (Öffnet in neuem Fenster)

3. Veranstaltungen online

3.1.   Digitaler Stammtisch des Vereins Regio-Mark e.V.

Online 14.12.21 ab 19.30 Uhr 

Ich darf als Referentin über meine Arbeit als Wohnprojektberaterin, über die unterschiedlichen Ansätze der Projekte (unterschiedliche Rechtsformen) und ihre Bedeutung für das Gemeinwohl erzählen.
Zum Stammtisch gehört natürlich auch der Dialog.

Einwahldaten auf der homepage des Vereins http://www.regio-mark.de/ (Öffnet in neuem Fenster)

Vereinsmitglieder, Interessenten und Gäste sind zu diesem Stammtisch recht herzlich eingeladen.

3.2.   ifs  Forum 2021  - Aufzeichnung

https://www.deutscher-verband.org/aktivitaeten/netzwerke/ifs-institut-wohneigentum/wohnungspolitisches-forum/forum-2021.html (Öffnet in neuem Fenster)

Zukunftsprojekt Wohneigentum – was sich jetzt ändern muss

Das ifs Wohnungspolitische Forum hat zum Beginn der neuen Legislaturperiode mit Experten aus Gesellschaftswissenschaft und Ökonomie sowie den neu gewählten Bundestagsabgeordneten eine zielführende und ganzheitliche Wohnungspolitik zur Stärkung einer modernen und klimagerechten Vielfalt von Wohneigentum in Stadt und Land debattiert.

„Wohnen in den eigenen vier Wänden“ ist nach wie vor einer der wichtigsten Wünsche vieler, vor allem auch jüngerer Menschen. Ihre Schwierigkeiten, diesen Wunsch zu realisieren, werden seit Jahren größer. Trotz Niedrigzinsen können sich gerade in den hochpreisigen Städten immer Weniger Eigentum leisten. Grund ist das fehlende Eigenkapital zur Finanzierung und die immer längeren Tilgungszeiträume bei steigenden Kaufpreisen. Die bisherigen Maßnahmen zur Stärkung von Wohneigentum konnten nicht verhindern, dass erstmals seit der Wiedervereinigung der Anteil der Haushalte, die in ihren eigenen vier Wänden leben, wieder rückläufig ist und im Jahr 2018 nur noch bei 42 Prozent lag.

Dabei schafft Wohneigentum nicht nur individuelle, sondern auch gesellschaftliche Vorteile: persönliche Sicherheit, Vermögensteilhabe und Wohlstand entlasten die Sozialsysteme, sorgen für eine gerechtere Vermögensverteilung und damit eine höhere Zufriedenheit und mehr gesellschaftlichen Zusammenhalt. Für die private Altersvorsorge leisten Mietersparnis und Immobilienwert einen unverzichtbaren Beitrag. Damit wird deutlich, wie wichtig eine umfassende und ganzheitliche Wohnungspolitik ist. Diese muss die Wohneigentumsbildung in ihrer ganzen Bandbreite mit unterschiedlichsten Wohnvorstellungen und Wohneigentumsformen in den Blick nehmen. Dazu zählen auch die Herausforderungen und Chancen sich ändernder räumlicher Entwicklungstrends, die sich nicht erst mit Corona wieder in Richtung ländlicher Räume verschieben. Und schließlich gilt es einen Weg zu finden, wie Immobilienbesitzer und ihre Gebäude den unverzichtbaren Beitrag zur Klimaneutralität leisten können.

Die Aufzeichnung der Veranstaltung finden Sie hier

https://www.youtube.com/watch?v=uR9wMVH-WQE (Öffnet in neuem Fenster)

Die Megatrends spiegeln sich durchaus in den Wohnprojekten wieder.

Ich hoffe, die kleine Übersicht war informativ. Zur Monatsmitte werden die Newsletter veröffentlicht. 

Ihre Angelika Majchrzak-Rummel

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Die Auswahl der Hinweise und Links erfolgt nach freiem Ermessen der Publisherin.

Es werden weder Honorare noch sonstige Wohltaten von Dritten geleistet. Es handelt sich nicht um Werbung.

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