Transparenzregister
die Melde- und Eintragungspflicht gilt auch für Wohnprojekte und für jede bereits bestehende Genossenschaft, GmbH oder GmbH & Co. KG und ab 01.01.24 für die eGbR.
Transparenzregisters und Definition der "wirtschaftlich Berechtigten“
Folgen für (Wohn)Projekte und Vereine
Die EU hat der Geldwäsche den Kampf angesagt!
Zum einen soll bei allen Beurkundungen und wirtschaftlichen Betätigungen immer geklärt werden, welche natürliche Person der „wirtschaftlich Berechtigte“ ist. Auch die KfW verlangt bei den Fördermittelanträgen entsprechende Erklärungen. Banken, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und andere Berufsgruppen sind zur Prüfung verpflichtet.
Zum anderen entstehen neue Eintragungspflichten. Der zentrale Baustein ist das Transparenzregister. (Öffnet in neuem Fenster)Dieses Register wird vom Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt. Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem Bundesverwaltungsamt. (Öffnet in neuem Fenster)Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Eintragungspflichtig in das Transparenzregister sind alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften: also alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Unternehmergesellschaft), jede Aktiengesellschaft, jede eingetragene Genossenschaft, aber auch jede offene Handelsgesellschaft, jede Kommanditgesellschaft, jede Partnerschaftsgesellschaft und auch jeder eingetragene Verein. Nicht betroffen war die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bis 31.12.23. Ab 01.01.2024 ist jedoch die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (eGbR) eintragungspflichtig.
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