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Newsletter 7/22

Liebe Leserschaft, liebe MitstreiterInnen und Engagierte,
sehr geehrte Damen und Herren,

im heutigen Newsletter steht die Genossenschaft im Fokus.

Am 2.7.2022 feiern Genossenschaften rund um den Globus den Internationalen Tag der Genossenschaften, dieses Jahr mit zwei Besonderheiten: Zum einen ist es bereits der 100. Tag der Genossenschaften und zum anderen erinnern wir an das Internationale Jahr der Genossenschaften, das vor zehn Jahren im Jahr 2012 begangen wurde.

Der ZdK schreibt hierzu > Link (Öffnet in neuem Fenster)
„Genossenschaften sind vielfältig und in allen Bereichen des Lebens möglich und aktiv.
Sie können lokale Zusammenschlüsse sein oder auch nationale Bewegungen.
Sie können freie Unternehmer vereinen, die in Ihrer Selbständigkeit unterstützt werden, sie können die Mitglieder durch Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützen oder sie können die Verbraucher vereinen, die sich ihr eigenes Unternehmen schaffen.
Sie sind in allen möglichen Bereichen aktiv: zum Beispiel der Finanzwelt, dem Wohnen, der Landwirtschaft, der Lebensmittelversorgung, dem Großhandel und dem Einzelhandel.
All diese Tätigkeit dient immer dem Ziel die Mitglieder zu fördern und zu unterstützen. Einige Genossenschaften verknüpfen diese Förderung mit positiven Effekten für die Allgemeinheit (zum Beispiel Energiegenossenschaften, Dorfläden), andere erzielen diese Effekte mittelbar, indem sie ihre Mitglieder unterstützen ökonomisch bessere Ergebnisse zu erzielen. Der Effekt auf die Verbesserung der Welt ist dabei dennoch in den allermeisten Fällen vorhanden.“

Trotzdem sinkt die Zahl der Neugründungen von Genossenschaften. Vor 100 Jahren gab es 50.000 Genossenschaften, heute sind es nur noch 7.600.

Die Initiative https://www.genossenschaften-digital.jetzt/ (Öffnet in neuem Fenster)hat sich vorgenommen, die traditionsreiche Rechtsform für das digitale Zeitalter fit zu machen. 

Der Initative ist es zu verdanken, dass noch vor der Sommerpause 2022 nicht nur für Aktiengesellschaften, sondern auch für Genossenschaften virtuelle Versammlungen dauerhaft möglich sind.

Ab dem 1.9.2022 regelt das Genossenschaftsgesetz im neuen § 43b GenG alle möglichen Formen der Generalversammlung:

  • als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend sind,

  • als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort,

  • als hybride Versammlung, an der die Mitglieder wahlweise am Ort der Versammlung physisch anwesend oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort teilnehmen können,

  • als Versammlung im gestreckten Verfahren, aufgespalten in
    a) eine Erörterungsphase, die abgehalten wird
                 - als virtuelle Versammlung oder
                 - als hybride Versammlung 

  • und b) eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungsphase.

Für diese Varianten ist keine Satzungsänderung notwendig.
Alle Gegenstände sind in jedem Format möglich, d.h. auch Wahlen sind virtuell möglich. Damit werde „die Gleichwertigkeit des virtuellen Formats mit der Präsenzversammlung hervorgehoben“, heißt es zur Gesetzesbegründung.

Vorstand und Aufsichtsrat (bzw. Bevollmächtigte) entscheiden gemeinsam nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder über die Form der Versammlung.

Im Zuge einer Satzungsänderung gibt es noch weitere Kombinations-möglichkeiten. So könnten beispielsweise auch bei einer Präsenzversammlung Beschlüsse der Mitglieder schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden. Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, ob die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können.

In diesem Zusammenhang verweise ich auf den Post in meinem Blog

#21 Hilfe, ein Genosse klagt

Im Zuge der Gesetzesänderung musste das Anfechtungsrecht für Genossen angepasst werden. So stellen technische Probleme grundsätzlich keinen Anfechtungsgrund dar.

Der Mangel an preiswerte Wohnungen ist groß. Investoren können durchaus ein begehrliches Auge auf Genossenschaften mit vielen Wohnungen richten. 

So wollte ein Investor angeblich unzufriedene Genossen davon überzeugen, alle Wohnungen auf einen Schlag an den Investor zu veräußern.

Dokumentation unter ...
https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/hallo_niedersachsen/Kapitalfirma-will-Wohnungsbaugenossenschaft-aufkaufen,hallonds72700.html (Öffnet in neuem Fenster)

Dieser Angriff war erfolglos, da die erforderliche Mehrheit der Genossen von dem Deal (Geldzahlung und 10 Jahresmietvertrag ohne Mieterhöhung) nicht überzeugt war.

Dennoch sollten Vorstände hellhörig bleiben. 

Gleichzeitig nutzen dubiose Unternehmen, den guten Ruf von Genossenschaften, um - unter Umgehung der BaFin - hohe Kapitalsummen einwerben, die jedoch nicht in die Schaffung von Genossenschaftswohnungen fließen (s. Warnungen bei Finanztest).  Die Rechtsform „Genossenschaft - eG“ spricht nicht per se für Qualität. Jeder, der sich an einer Genossenschaft beteiligen möchte, sollte sich selbst über die Genossenschaft intensiv informieren (Satzung, Bilanz, Auskünfte).

Als Wohnungsunternehmen müssen sich auch die Genossenschafte auf Energiekostensteigerungen vorbereiten. 

Vielleicht ist jetzt der richtige Zeitpunkt das Energiekonzept zu überdenken und vielleicht eine PV-Anlage zu installieren?

Wissen Sie, dass für bestimmte Strommnutzungen die Bagatellgrenze für steuerschädliche Abfärbung auf 20 % erhöht wurde?

Lesen Sie hierzu den passende Post in meinem Blog

#30 Genossenschaften und Körperschaftssteuer

In meinem Blog https://steadyhq.com/projekt-wohnen (Öffnet in neuem Fenster) versuche ich immerwiederkehrende Fragestellungen und aktuelle Themen  ausführlich darzustellen

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Ich wünsche Ihnen einen wunderschönen erholsamen Sommer. 

Ihre Angelika Majchrzak-Rummel

Rechtsanwältin und Projektberaterin 

Kategorie Neuigkeiten

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