#23a Beschlüsse - gerichtlich überprüfen
Liebe Leserschaft,
ein Wesensprinzip von Wohnprojekten ist die Beteiligung aller an Entscheidungen. Jede Gruppe macht sich viele Gedanken über die methodischen Ansätze der Entscheidungsfindung: systemisches Konsensieren, Konsens mit abgestuftem Vetorecht, Konsententscheidungen, ...
Dies wird gerne auch kombiniert mit neuen Organisationsstrukturen: Arbeitskreise, Lenkungsgruppe, Soziokratie, ...
Trotzdem wird jede Gruppe früher oder später erfahren, dass man entweder keine wichtigen Entscheidungen mehr treffen kann (“Allstimmigkeit “) und das Projekt stillsteht - oder Einzelne “überstimmt” werden und darum unzufrieden sind. Dies ist besonders kritisch, wenn Entscheidungen zu einer höheren individuellen Kostenbeteiligung führt oder sich die zugewiesene Wohnung gegenüber der “Baubeschreibung” ändert. Bei Konflikten kann man trefflich streiten über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern oder sogar über den Ausschluss von Gesellschaftern aus der Gesellschaft. Dann helfen auch Moderation, Mediation, Supervision selten weiter.
Wir müssen uns mit den (neuen) gesetzlichen Möglichkeiten beschäftigen, wie Beschlüsse gerichtlich überprüft werden können.
Dies ist umso wichtiger, als es bei der neuen GbR Gestaltungsmöglichkeiten gibt, die schon beim Gesellschaftsvertrag zu bedenken sind.
Doch beschreiben wir dieses Thema der Reihe nach.
1. Beschlüsse formal korrekt
Je nach Rechtsform müssen bestimmte Entscheidungen als Beschlüsse in einem normierten Verfahren herbeigeführt und dokumentiert werden. Beschlüsse müssen formal und inhaltlich den geltenden Gesetzen und dem Gesellschafter:innenvertrag bzw. der Satzung entsprechen.
Es spricht nichts dagegen, methodisch-organisatorisch Verfahren zur Entscheidungsfindung vor und zusätzlich zu der formal notwendigen Versammlung im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Juristisch handelt es sich um ein „Stimmungsbild“. Formal korrekt muss die Annahme / Ablehnung des Antrags (= vorbereitetes “Stimmungsbild”) festgestellt und als Beschluss protokolliert werden.
Es ist auch denkbar, dass Geschäftsführer der GmbH oder Vorstand der Genossenschaft vorbereiteten Entscheidung aus der Arbeitsgruppe / dem Lenkungskreis widersprechen. Die gesetzlich vorgesehenen Organe sind nicht weisungsgebunden, zumal sie kraft ihrer Organstellung in der persönlichen Haftung sind.
Jede Konsens- oder Konsentsentscheidung einer Arbeitsgruppe, eines Lenkungskreises ist somit immer nur ein „Stimmungsbild“ und ersetzt keinen Beschluss durch das gesetzlich vorgesehene Organ.
Nachfolgend eine kleine Checkliste für formal korrekte Beschlüsse:
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