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#26 Gemeinnützigkeit und Gemeinwohl

Viele Wohnprojekte definieren sich als Projekt im Gemeinwohlinteresse.

Was heißt nun Gemeinwohl?

» aus der Sicht von Akteure aus der Zivilgesellschaft

Gemeinwohl wird verstanden als Gegenbegriff zu bloßen Einzel- oder Gruppeninteressen innerhalb einer Gemeinschaft. Die nähere inhaltliche Bestimmung ist von der politisch - soziologischen Haltung abhängig.
„Immer wird der Begriff ›Gemeinwohlorientierung‹ verwendet, wenn es darum geht, eine Abgrenzung zum konträren Begriff der ›Profitorientierung‹ deutlich zu machen. Gemeinwohlorientierung in der Stadtentwicklung bedeutet eindeutig, dass Projektentwicklungen nicht auf das vorrangige Ziel der Erwirtschaftung von Rendite für Einzelne oder eine Gruppe – für sogenannte ›Investor*innen‹ – ausgerichtet sein können, sondern dass als Entwicklungsziel in den Blick genommen wird, was das Projekt der Allgemeinheit bringt“ (aus Baustelle Gemeinwohl (Öffnet in neuem Fenster)).

Projekte, die sich dem Gemeinwohl verpflichtet fühlen, haben jedoch keine steuerlichen Vorteile und müssen sich den normalen Rechtsvorschriften der jeweiligen Rechtsform unterwerfen. 

Es gibt Bestrebungen und Versuche, die kreativen Spielräume zu nutzen. 

Das bekannteste Beispiel ist sicherlich das Modell „Miethäuser Syndikat“ auf Basis der GmbH. 

Zwei andere Ansätze verfolgen das „Verantwortungseigentum“ von Purpose (Öffnet in neuem Fenster) oder die Gemeinwohl Ökonomie  (Öffnet in neuem Fenster)

Die Werte der Gemeinwohl Ökonomie

  • Menschenwürde

  • Solidarität und Gerechtigkeit

  • ökologische Nachhaltigkeit und

  • Transparenz und Miteinander - Teilhabe

  • Lebensqualität und Zufriedenheit

harmonieren mit Prinzipien aus der Wohnprojekte-Szene.

Während bei Wohnprojekten eine ökonomische Wirkung mitunter verpönt ist („wir wollen keine Gewinne“ machen), sucht die Gemeinwohl Ökonomie eine sozial-ökonomischen Wirksamkeit. Rendite ist wichtig, um der Gemeinwohl-arbeit wieder zuzufließen.  Initialkapital ist notwendig, aber die Finanzierung muss sich verselbständigen und verstetigen. 

» aus der Sicht der Bundesregierung

Auch die Bundesregierung beschäftigt sich mit gemeinwohlorientierte Unternehmen (Öffnet in neuem Fenster). Gemeinwohlorientierte Unternehmen im Sinne der nationalen Strategie und im Einklang mit der Definition der Europäischen Kommission sind solche Unternehmen,

  • für die das soziale oder ökologische, gemeinwohlorientierte Ziel* Sinn und Zweck ihrer Geschäftstätigkeit darstellt;

  • deren Gewinne größtenteils wieder investiert werden, um dieses Ziel zu erreichen und

  • deren Organisationsstruktur oder Eigentumsverhältnisse dieses Ziel widerspiegeln, da sie auf Prinzipien der Mitbestimmung oder Mitarbeiterbeteiligung basieren oder auf soziale Gerechtigkeit ausgerichtet sind.

*Die sozialen, ökologischen und gemeinwohlorientierten Ziele werden nicht weiter benannt, es wird jedoch in den Leitlinien der Strategie auf das Ziel der Nachhaltigkeit hingewiesen. Damit nimmt die nationale Strategie einen ausdrücklichen Bezug auf die 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (Öffnet in neuem Fenster), die im Jahr 2015 von den Vereinten Nationen mit der „Agenda 2030 für eine nachhaltige Entwicklung“ verabschiedet wurde (Sustainable Development Goals, SDGs).

Für gemeinwohlorientierte Unternehmen gibt es Förderprogramme. Diese sind jedoch für die “Jungen Genossenschaften” unerreichbar. Die Programme sind nicht für Projekte aus der Zivilgesellschaft “gestrickt”.

Was heißt Gemeinützigkeit?

Wohnen, MiteinanderWohnen oder SichGegenseitigUnterstützen gilt nicht als gemeinnützig! Trotzdem kann ein ZUSÄTZLICHER gemeinnütziger Verein oder eine gGmbH für die ideellen Ziele eines Projektes hilfreich sein.  

Mit der Gemeinnützigkeit sind steuerliche Vorteile verbunden, Spenden können eingeworben werden und werden beim Spender steuermindernd berücksichtigt. Die Gemeinnützigkeit öffnet Wege zu Fördermittel und Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Akteuren (Mittelweitergabe).

Die Anerkennung durch das Finanzamt als gemeinnützig ist von der Rechtsform unabhängig. Gemeinnützige Organisationen sollen die Allgemeinheit fördern und gerade nicht Individualinteressen oder eigenwirtschaftliche Zwecke der Bewohner:innen (hierzu gehört auch die gegenseitige Hilfe und Unterstützung (Nachbarschaftsverein).

Die gemeinnützigen Zwecke werden in § 52 AO  namentlich genannt.

Um diesen Beitrag vollständig lesen zu können, ist der Abschluss eines ABO notwendig.

mehr darüber (Öffnet in neuem Fenster)

Kategorie steuerrechtliche Themen

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