# 52 Baugruppe.2024
FĂŒr Baugemeinschaften / Baugruppen, die Sondereigentum innerhalb einer WEG anstreben, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Vorgehensweise:
1. Sog. âTĂŒbinger-Modellâ
Die Baugruppe kann das GrundstĂŒck bereits als MiteigentĂŒmer in Bruchteilen erwerben. Diese Bruchteile sollten mit den spĂ€teren Miteigentumsanteilen nach WEG identisch sein. Dies setzt voraus, dass
die Gruppe vollzĂ€hlig ist oder ein MiteigentĂŒmer als âZwischenerwerberâ fungiertâ
die Planung beim Kauf bereits sehr weit fortgeschritten ist und im besten Fall die Baugenehmigung und die Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegen.
Die Beurkundung der TeilungserklÀrung nach § 3 WEG kann zeitgleich oder zeitnah mit dem Kaufvertrag erfolgen. Die WohnungsgrundbuchblÀtter werden dann sehr schnell angelegt und die entsprechenden Grundschulden können in das jeweilige Wohnungsgrundbuchblatt eingetragen werden. Somit kann jeder Gesellschafter seinen Miteigentumsanteil bzw. sein Sondereigentum in der WEG selbst finanzieren.
FĂŒr die Projektentwicklung und fĂŒr das gemeinsam Planen und Bauen muss eine (e)GbR vorab gegrĂŒndet und parallel in der Bauphase fortgefĂŒhrt werden. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass es keine eigenstĂ€ndige Planung-GbR und Bau-GbR gibt. Die Gesellschaft wird einmal gegrĂŒndet und entwickelt sich in der gleichen Rechtsform weiter, indem der Zweck und die projektspezifischen Modifikationen fortgeschrieben werden. Es Ă€ndert sich lediglich der Gesellschaftsvertrag.
SpĂ€testens mit Baubeginn sind Im Gesellschaftsvertrag besondere Absicherungen zu treffen, damit bei einer VerĂ€uĂerung des Sondereigentums vor der Erstherstellung, bei Ausfall eines Gesellschafters oder bei finanzieller Notlage eines Gesellschafters (Insolvenz, Zwangsvollstreckung, eidesstattliche Versicherung) der gemeinsame Zweck nicht gefĂ€hrdet wird. Der schuldrechtliche Gesellschaftsvertrag kann jedoch nur begrenzt auf das grundbuchrechtlich gesicherte Privateigentum Einfluss nehmen.
Deshalb sind notarielle und grundbuchrechtliche Absicherungen notwendig:
die Aufhebung der Gemeinschaft der MiteigentĂŒmer in Bruchteilen wird ausgeschlossen;
ein Ankaufsrecht zugunsten der eGbR oder zugunsten eines von der eGbR genannten Dritten wird vereinbart;Â
der eventuelle Verbleib einer abgeschlossenen Einheit zur dauerhaften Verwaltung als GemeinschaftsrÀume (s. unten).
Diese Handlungsoption muss von Beginn an durchgehend strukturiert werden Viele âBauherrenâ mit individuellen BedĂŒrfnissen mĂŒssen zu einer Gemeinschaft - auch juristisch - zusammengeschweiĂt werden.Â
2. Sog. âGbR-Modellâ
Die meisten Baugruppen erwarben das GrundstĂŒck gerne als GbR, weil sich das Projekt flexibel entwickeln kann und der Wechsel der Gesellschafter einfacher ist. Der gemeinschaftliche Zweck sowie die Rechte und Pflichten der Gesellschafter werden allein ĂŒber den Gesellschaftsvertrag definiert. Die Beurkundung der TeilungserklĂ€rung nach § 8 WEG erfolgt hĂ€ufig erst am Ende des Projektes. Es bleibt viel Zeit fĂŒr die individuelle Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung innerhalb der TeilungserklĂ€rung. Erst durch eine zusĂ€tzliche notarielle âAuseinandersetzungâ wird das jeweilige Sondereigentum (welches vorher bereits in der TeilungserklĂ€rung grundbuchrechtlich gebildet wurde) an den jeweiligen Gesellschafter ĂŒbertragen. Die Auflassung erfolgt meist erst nach Fertigstellung, Abnahme und Ausgleich aller gegenseitigen ZahlungsansprĂŒche. Bei dieser Variante wird die Gemeinschaft gegenĂŒber dem Einzelnen deutlich gestĂ€rkt.
Diese Variante war zum Jahreswechsel aus steuerlicher Sicht riskant. Aufgrund der zwischenzeitlichen KlĂ€rung (siehe oben) bleibt diese Handlungsoption weiterhin fĂŒr Baugruppen möglich. Die Anmeldung der Gesellschaft in Gesellschaftsregister kommt als neuer Zwischenschritt in den Projektablauf. Der Erwerb des GrundstĂŒcks muss als âN.N. eGbRâ erfolgen.
3. Die eGbR als TreuhÀnderin der Gemeinschaft
Bislang bestand immer die Gefahr, dass Baugemeinschaften frĂŒher oder spĂ€ter das Miteinander verlieren und lediglich das Gemeinschaftseigentum innerhalb der WEG verwaltet wird. Die WEG ist keine eigenstĂ€ndige Rechtsform, sondern nur eine Sonderform des Miteigentums nach Bruchteilen (§§ 1008 ff, 741 ff BGB). Die TeilungserklĂ€rung mit Gemeinschaftsordnung ist eine MiteigentĂŒmervereinbarung - allein zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Im Ăbrigen ist jeder Bruchteil / jedes Sondereigentum privates, frei verfĂŒgbares Eigentum.Â
Lesen Sie den Erfahrungsbericht im Blog von Dorothea Heintze (S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre)
https://chrismon.de/blogs/wohnlage/blog-reihenhaussiedlung-wieviel-gemeinschaft-geht (S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre)a) Vielfach gibt es das BedĂŒrfnis, bei der VerĂ€uĂerung von Sondereigentum Einfluss nehmen zu können. Dies ist auf der Ebene des WEG Rechtes nur in Ă€uĂerst seltenen FĂ€llen möglich. Nunmehr kann ĂŒber ein beurkundetes (eventuell auch im Grundbuch abgesichertes) Ankaufsrecht zugunsten der eGbR bzw. zugunsten eines von der eGbR benannten Dritten der Einfluss der Gruppe deutlich gestĂ€rkt werden.
b) Die eGbR könnte dauerhaft SondereigentĂŒmerin einer Einheit (z.B. GemeinschaftsrĂ€ume, Clustereinheit, Mieteinheit fĂŒr (S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre) FlĂŒchtlinge oder Rolli-WG) (S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre) bleiben. Voraussetzung ist die Abgeschlossenheit und die Bildung eines eigenen Wohnungsgrundbuchblattes fĂŒr diese Einheit. GemeinschaftsrĂ€ume sind dann nicht Gemeinschaftseigentum der WEG, fĂŒr die das Wohnungseigentumsrecht gilt. Vielmehr erfolgen Verwaltung und Betrieb der GemeinschaftsrĂ€ume ĂŒber die gesellschaftsrechtlichen Regelungen des Gesellschaftsvertrages. Dies eröffnet neue Möglichkeiten der Kostenumlage, der Entscheidungsfindung und der "Verortung" des sozialen Miteinanders. Dies ist umso wichtiger, wenn Vorgaben aus einem Konzeptverfahren langfris (S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre)tig zu erfĂŒllen sind.Â
Es ist wichtig, dass freihĂ€ndige Verkauf des eigenen Sondereigentums strafbewehrt (Vertragsstrafe und ĂŒber die Gemeinschaftsordnung) an die Ăbertragung des GbR-Gesellschaftsanteils auf den Erwerber geknĂŒpft werden. So tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten als Gesellschafter ein. Der Zweck der eGbR und damit auch der Gemeinschaftssinn können ĂŒber diese Konstruktion langfristig erhalten bleiben. Es ist unwahrscheinlich, dass sich ein (S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre)Erwerber auf die Bedingungen einlĂ€sst, wenn er nicht auch die Motivation des gemeinschaftlichen Zusammenlebens mitbringt. Spekulative VerĂ€uĂerungen an Erwerber, die sich dem nicht verbunden fĂŒhlen, werden so indirekt verhindert.
Ich bin schon sehr gepannt auf Projekte, die sich dieser Idee verbunden fĂŒhlen.
Schreiben Sie mir ĂŒber die Erfahrungen info@majchrzak-rummel.de
Ihre
Angelika Majchrzak-Rummel
RechtsanwÀltin und Projektberaterin
Wer sich nochmals / erstmals mit der neuen GbR beschÀftigen möchte, kann als Mitglied mein 19 - seitiges Flipbook (Stand MÀrz 2024) lesen.
(S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre)