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#56 🚩 Ankaufsrecht bei Baugruppen und in der WEG

Gruppen, die zunÀchst gemeinschaftlich planen und bauen wollen, um spÀter privates Eigentum - meist in Form von Wohnungseigentum - zu erwerben, werden als "Baugruppen" oder "Baugemeinschaften" bezeichnet.
Die rechtlichen AblÀufe und Beurkundungen sind komplex und werden in diesem Beitrag nicht behandelt. Hier geht es um die Frage, ob und wie der Verkauf der Wohnungen (als Sondereigentum in einer WEG) gesteuert werden kann.

Hintergrund dieser Fragestellung ist einerseits die Vermeidung von Spekulation (1) und andererseits der Wunsch der Gruppe, einen geeigneten Nachfolger oder eine geeignete Nachfolgerin zu finden (2).

1. Hinsichtlich der Spekulation empfehle ich als Einstieg die AusfĂŒhrung von Dorothea Heintze in ihrem Blog “wohnLage” (S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre).

Die Verantwortung zur Vermeidung von Spekulation liegt zunĂ€chst bei den Kommunen. Viele Kommunen vergeben GrundstĂŒcke im Rahmen von Konzeptverfahren nicht mehr an Baugruppen, sondern ausschließlich an Genossenschaften oder MiethĂ€user-Syndikats-Projekte.

Andere Kommunen verkaufen GrundstĂŒcke nur fĂŒr Selbstnutzung der KĂ€ufer und sichern dies durch rechtlich bindende Vereinbarungen ab.
Hierzu habe ich bereits einiges zusammengetragen:

https://steadyhq.com/de/projekt-wohnen/posts/f65c3060-5d15-4086-82fc-d4f3f81d8461?secret_token=LJPpTcBbj2eXjnH2K7HnotVHKb3q5ugrFhy1hKxK0tmAl4XmI4tRhi6WejZTjxmx (S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre)

2. Vielfach möchten die Mitglieder der Baugruppe selber Einfluss auf die Auswahl der MiteigentĂŒmer / Mitbewohner haben. Vorrangig geht es darum, dass der/die Neue am gemeinschaftlichen Miteinander interessiert ist.

Wie können die Mitglieder in diesen VerĂ€ußerungsprozess eingebunden werden?

VerĂ€ußerungsbeschrĂ€nkung in der TeilungserklĂ€rung nach WEG

In vielen Ă€lteren TeilungserklĂ€rung findet sich die „Zustimmungspflicht des Verwalters bei VerĂ€ußerungen“. Die nach § 12 WEG (S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre) vereinbarte - VerĂ€ußerungsbeschrĂ€nkung - hat jedoch nur wenig praktische Bedeutung. Der Schutz des Eigentums (freie VerĂ€ußerung) ist ein hohes Gut. Die Zustimmung zu einer VerĂ€ußerung kann nur aus wichtigem Grunde verweigert werden.
Hierzu gehört nicht die Frage, ob jemand von der Gruppe „passt“.
Als Beispiele fĂŒr einen wichtigen Grund sind anerkannt

  • beabsichtigte Nutzung der Wohnung als Bordell bei einem reinen WohngebĂ€ude

  • Erwerber war frĂŒher bereits Mieter im Objekt und hatte Mietschulden

  • Erwerber verfĂŒgt ĂŒber kein Einkommen oder Vermögen

Der verĂ€ußerungswillige SondereigentĂŒmer kann andernfalls mit Erfolg auf die Erteilung der Zustimmung klagen. In neueren TeilungserklĂ€rungen wird deshalb auf VerĂ€ußerungsbeschrĂ€nkung verzichtet.

Vorkaufsrecht in der TeilungserklÀrung nach WEG

Im BGB gibt es gesetzliche Vorkaufsrechte (Mieter bei Umwandlung in die WEG) (S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre) und das frei vereinbarte Vorkaufsrechte nach §§ 463 ff BGB.

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Zu meinen ABOs (S'ouvre dans une nouvelle fenĂȘtre)

Sujet juristische Fachthemen

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