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#68 Steuerfalle: Nutzungsentgeltminderung

Typische Situation: Mitglieder von Genossenschaften, die nur eine kleine Rente erwarten, haben großes Interesse die künftigen monatlichen Belastungen für Wohnraum zu senken. Altersrücklagen oder Erlöse aus dem Verkauf von Eigentum werden gerne investiert. Die Genossenschaft haben in der Vergangenheit bewusst für diese Koppelung geworben, um die Eigenkapitalquote zu erhöhen.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt Mitglieder von Wohnungsbaugenossenschaften in eine unerwartete steuerliche Lage.

Mietminderungen, die durch den Erwerb zusätzlicher (freiwilliger) Genossenschaftsanteile gewährt werden, gelten unter bestimmten Voraussetzungen als Kapitalertrag – und sind damit steuerpflichtig.

Wenn Mitglieder freiwillige Genossenschaftsanteile erwerben, um eine Mietminderung zu erhalten, wird dieser Vorteil nach dem neuen Urteil als Kapitalertrag eingestuft, wenn sie anstelle von sonst üblichen Dividenden erfolgt.

Es ist davon auszugehen, dass die Genossenschaft eine Bescheinigung über den Geldvorteil ausstellen muss. Darauf entfallen dann 25 Prozent Abgeltungssteuer, zusätzlich kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Steuer) und ggf. die Kirchensteuer dazu.

Der Sparer-Pauschbetrag sorgt dafür, dass Kapitalerträge bis zu 1.000 Euro (2.000 Euro bei Ehepaaren) steuerfrei bleiben. Bis zu diesem Betrag kann das jeweilige Mitglied der Wohnungsgenossenschaft einen Freistellungsauftrag erteilen. Das verhindert den Abzug von Kapitalertragsteuer auf die Kapitalerträge bis zum freigestellten Betrag.

Wenn aber, Kapitalerträge noch nicht versteuert wurden, müssen die Genossen diese Erträge in ihrer persönlichen Steuererklärung angeben. Unklar ist, wie weit das Urteil zurückwirkt.

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410223/ (Öffnet in neuem Fenster)

Das neue Urteil bedeutet für Genossenschaften neue (rückwirkende) Organisationspflichten und eine neue Bewertung ihrer Finanzierung.

In anderen Rechtsformen kann Nutzungsentgeltminderung auch eine steuerrelevante “verdeckte Gewinnausschüttung” sein.

Machen Sie keine Versprechungen über “monitäre Vorteile”, bevor dies von Fachleuten für Steuerrecht ausführlich geprüft wurde.

Empfehlung

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Mit den besten Wünschen

Angelika Majchrzak-Rummel
Rechtsanwältin, Wohnprojektberaterin



Kategorie steuerrechtliche Themen

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