Werden für die Nutzung kommunaler Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge (“Elternbeiträge”) erhoben, stellt sich im Rahmen der Beitreibung die Frage, nach welchen Bestimmungen sich die Zahlungsverjährung dieser Forderungen richtet. Gelten dafür die §§ 228 ff. AO (Öffnet in neuem Fenster) i. V. m. dem jeweiligen Kommunalabgabengesetz, weil es sich um Benutzungsgebühren handelt?
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Datum
24.09.2022
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