Ein Gläubiger bzw. eine Vollstreckungsbehörde stellt fest, dass der Schuldner im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, weil die “Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen” sei. Sie fragt sich, ob weitere Vollstreckungsmaßnahmen, zB die Pfändung des bekannten Kontos, deshalb keinen Sinn machen bzw. ob sie überhaupt durchgeführt werden dürften.
Um diesen Beitrag lesen zu können, musst du Mitglied werden. Mitglieder helfen uns, unsere Arbeit zu finanzieren, damit wir langfristig bestehen bleiben können.
Zu unseren Paketen (Öffnet in neuem Fenster)
Bereits Mitglied? Anmelden (Öffnet in neuem Fenster)
Datum
16.09.2022
0 Kommentare
Möchtest du den ersten Kommentar schreiben?
Werde Mitglied von Martin Benner (#HoltDasGeldRein) und starte die Unterhaltung.