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Hilfe, ein Genosse klagt

Kleine und hochengagierte Genossenschaften (eG) legen Wert auf eine  alternative Konfliktlösung anstelle einer Klage. Warum dennoch eine Klage vor dem Landgericht zulässig ist und wie  Vorstand / Sitzungsleitung dies vermeiden oder managen können, können Sie hier lesen ...

Sie lernen den § 51 GenG kennen

§ 51 Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)

(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des  Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die  Klage muss binnen einem Monat erhoben werden.

(2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung  erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum  Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es  zu der Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden  ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung  der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der  Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner sind der  Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes  Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die  Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine  Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.

(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die  Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst  klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt,  vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig für  die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die  Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht  vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere  Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung  zu verbinden.

(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen  Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung  der Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.

(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig  erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der  Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der  Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand  dem Registergericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu  beantragen. Eine gerichtliche Bekanntmachung der Eintragung erfolgt nur,  wenn der eingetragene Beschluss veröffentlicht worden war.

Durch die Änderung des Genossenschaftsgesetzes zum 01.09.2022 wird nach
§ 51 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen der elektronischen Kommunikation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. 

Diese Ergänzung war notwendig im Zuge der neuen virtuellen und hybriden Möglichkeiten. Lesen Sie gerne hierzu meinen Newsletter 07/22. 

Sujet juristische Fachthemen

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