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Zusammenschluss von Bewohner:innen zu einem gemeinsamen Zweck

In Mietprojekten schließen sich Bewohner:innen zusammen, um

Vielfach wurde deshalb ein sog. „Bewohner:innen Verein“ als Organisationsform gewählt. Über die Schwierigkeiten einer Registereintragung habe ich bereits ausführlich geschrieben unter
>>> #28 LINK (Opens in a new window)

Wenn der Verein nicht beim Registergericht eingetragen ist, so handelt es sich um einen nicht-rechtsfähigen Verein nach § 54 BGB (Opens in a new window) a.F.
In der Vergangenheit wurden häufig Satzungen aus dem Internet für eingetragene Vereine übernommen und lediglich die Eintragung ins Vereinsregister gestrichen. Dies war nie rechtskonform, da schon immer § 54 BGB a.F. auf das GbR-Recht verwies.
Diese „Vereine“ haben zudem das praktische Problem, dass die Bewohner:innen zur Vermeidung der finanziellen Beteiligung oder wegen Nichterfüllung ihrer Erwartungen leicht austreten können. So sind schon viele Projekte eingeschlafen oder gescheitert. Das GbR-Recht kann die Bedürfnisse der Gruppe deutlich besser absichern.

Der neue § 54 BGB (ab 01.01.2024) sorgt für mehr Transparenz und lautet folgendermaßen:

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Topic juristische Fachthemen

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