Die eGbR und das Finanzamt
Das Finanzamt interessiert sich für Baugruppen als GbR und deren Gesellschafter zu verschiedenen Phasen:
die eGbR kauft eine Immobilie
ein:e Gesellschafter:in tritt nach dem Kauf der Immobilie der eGbR bei
die eGbR wird zur WEG und die Gesellschafter:innen erhalten ihren Miteigentumsanteil und ihr Sondereigentum
1. Die eGbR kauft eine Immobilie
Für den Kauf der Immobilie fällt die Grunderwerbsteuer - in der jeweils länderspezifischen Höhe - an. Bemessungsgrundlage ist der beurkundete Kaufpreis für das Grundstück / für das Bestandsgebäude laut notarieller Urkunde. Sonstige Bestandteile des Kaufpreises (Erschließungskosten, Mobilien, Auslagenerstattungen, ...) bleiben unberücksichtigt.
Der spätere Beitritt einer natürlichen Person zu einer Personengesellschaft unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer, soweit innerhalb von 10 Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar für mind. 10 % der Anteile unverändert bleibt. Gehen jedoch innerhalb von 10 Jahren mind. 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter über, so gilt das (letzte) Geschäft als ein Rechtsgeschäfts zur Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft § 1 Abs. 2a GrEStG (ab 30.06.21).
2. ein:e Gesellschafter:in tritt - nach dem Kauf der Immobilie - der eGbR bei
Grundsätzlich unterliegt der Beitritt einer natürlichen Person zu einer Personengesellschaft nicht der Grunderwerbsteuer.
Ist jedoch eine Auseinandersetzung als WEG geplant, so sieht die Betrachtung anders aus. Treten neue Gesellschafter:innen in eine eGbR ein, die bereits ein Grundstück erworben hat, verweigern immer häufiger die Finanzämter den neuen Gesellschafter:innen die Ausstellung der sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der SPÄTEREN Auflassung des Sondereigentums.
Je später der Beitritt, desto weniger Einfluss als “Bauherr”. Damit nähert sich der Beitritt einem Erwerb vom Bauträger. Es fällt Grunderwerbsteuer für Grundstücksanteil und Sondereigentum an.
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