Änderungen 2025 für Selbständige
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Änderungen 2025 für Selbständige, Freiberufler und kleine Unternehmer
Neues Jahr, neue Regelungen.
Alle wichtigen Änderungen für Selbständige, Freiberufler und kleine Unternehmer in Kurzform:
Besteuerung der Kleinunternehmer
Die Kleinunternehmerregelung wird ab dem 1. Januar 2025 deutlich angepasst. Konkret gelten seit 2025 diese neuen Grenzen:
Dein Umsatz im Vorjahr darf nicht mehr als 25.000 Euro betragen (vorher: 22.000 Euro).
Im laufenden Jahr kannst du bis zu 100.000 Euro Umsatz machen, ohne den Kleinunternehmerstatus zu verlieren (vorher: 50.000 Euro).
Ein weiterer Pluspunkt: Seit 2025 kannst du die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Staaten anwenden. Hier entfällt dann die Verpflichtung zur Umsatzsteuerabgabe über das OSS-Verfahren.
Wichtig!
Für die EU-weite Kleinunternehmerregelung wird eine neue Identifikationsnummer eingeführt – die sogenannte KU-IdNr.
Diese kannst du ab dem 01.01.2025 online über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern (Öffnet in neuem Fenster) beantragen. Anschließend musst du quartalsweise deine Umsätze melden.
Umsatzsteuer-Jahreserklärung für Kleinunternehmer entfällt!
Bisher mussten Kleinunternehmer eine sogenannte Nullmeldung als Umsatzsteuer-Jahreserklärung einreichen.
Bedeutet konkret: Im Jahr 2025 kannst du dir als Kleinunternehmer die Umsatzsteuererklärung sparen.
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Liegt deine Umsatzsteuerschuld im Vorjahr bei weniger als 2.000 Euro, kannst du von der Pflicht zur Voranmeldung befreit werden. Du musst dann nur noch eine Jahreserklärung abgeben.
Beträgt deine Zahllast zwischen 2.000 und 9.000 Euro, musst du die Voranmeldung vierteljährlich einreichen.
Bei einer Zahllast von mehr als 9.000 Euro bleibt die monatliche Abgabe Pflicht.
Ausschlaggebend ist dabei immer die Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres.
Einkommensteuer
Der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag
steigt auf 12.096 Euro (steigt ab 2026 auf 12.348 Euro).
Kinderfreibetrag
Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt im Jahr 2025
auf 3.336 Euro pro Elternteil.
Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 4.800 Euro pro Elternteil beziehungsweise 9.600 Euro pro Kind.
Kindergeld
Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2025 auf 255 Euro
sowie zum 1. Januar 2026 auf 259 Euro pro Kind und Monat erhöht.
Selbstständige mit Kindern
Selbstständige und Unternehmer, die Kinder haben:
Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt für 2025 auf 6.672 € pro Kind.
Solidaritätszuschlag
Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag:
Die Freigrenze wird für 2025 auf 39.900 Euro angehoben (2026: 40.700 Euro).
Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wird die Begrenzung auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4.800 Euro je Kind erhöht.
Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht.
Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung
bei Termingeschäften und Forderungsausfällen.
Die Verluste sind wieder uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar.
E-Rechnung
Die E-Rechnung für alle kommt (ist schon da)!
Details dazu im Blog (Öffnet in neuem Fenster).
Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Hierbei sind folgende Übergangsregelungen vorgesehen:
In dem Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E‑Rechnung eine sonstige Rechnung (z. B. Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers E-Mail mit einer PDF-Datei) auszustellen. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist noch bis zum Ablauf des Jahres 2027.
Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen in Empfang nehmen zu können. Die Vorhaltung eines E-Mail-Postfachs ist hierfür ausreichend.
Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro sowie Fahrausweise können weiterhin als klassische Rechnungen ausgestellt werden. Außerdem sind Kleinunternehmer von der Pflicht zur Erstellung von E‑Rechnungen ausgenommen, müssen sie aber empfangen können.
Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt.
Übrigens: Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse profitieren nicht von der Verkürzung. Diese Dokumente musst du auch weiterhin 10 Jahre aufbewahren.
Achtung: Für Finanzdienstleister gibt es Sonderregeln.
Arbeitsverträge werden digital
Statt Papierform und Unterschrift reicht es, die Vertragsbedingungen in elektronischer Textform zu übermitteln, z.B. per E-Mail oder PDF (es genügt, wenn der Vertrag die Person des Erklärenden benennt – eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich).
Die neue Regelung gilt nicht nur für neue Arbeitsverträge, sondern auch für Änderungen wie Gehaltserhöhungen.
Ausnahmen:
In bestimmten Branchen, die unter das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 2a SchwarzArbG) fallen, gelten weiterhin die alten Regeln.
Und für Praktikumsverträge ist auch 2025 noch die Papierform vorgeschrieben.
HomeOffice und Telearbeit
Der Unfallversicherungsschutz wird gestärkt und gilt künftig auch für Unfälle, die im direkten Zusammenhang mit der Telearbeit stehen.
Einzelne Tage HomeOffice fallen allerdings nicht unter die Regelung.
Private Interessen, wie das Arbeiten in Parks oder Cafés, fallen nicht unter den erweiterten Versicherungsschutz, um die Arbeitgeberbeiträge zur Unfallversicherung zu sichern.
Das Gesetz greift nur, wenn Telearbeit regelmäßig erfolgt.
Einzelne Arbeitstage außerhalb des Unternehmens – etwa bei Krankheit eines Kindes – zählen nicht als Telearbeit.
Elektronische Betriebsprüfung
Ab dem 1. Januar 2025 wird die elektronische Betriebsprüfung (euBP) weiter ausgebaut. Während Entgeltabrechnungsdaten bereits seit 2023 digital übermittelt werden müssen, betrifft die Änderung nun auch Daten aus der Finanzbuchhaltung.
Das Ziel: Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung effizienter und digitaler gestalten.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2025 auf 12,82 € pro Stunde.
Minijob
Minijobber dürfen seit 2025 maximal 556 € monatlich verdienen
(zuvor 538 €).
Überschreitet der Verdienst diese Grenze, wird die Beschäftigung nicht mehr als Minijob anerkannt.
Wichtig: Zur Verdienstgrenze zählen alle Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen, auch wenn der Minijobber mehrere Jobs gleichzeitig hat.
Die neue Berechnung lautet: (Mindestlohn x 130) / 3 = 556 € pro Monat
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Zum 1. Januar 2025 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ausgeweitet. Bislang funktionierte das vornehmlich bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Ab 2025 wird grundsätzlich außerdem Folgendes zurückgemeldet:
Zeiten stationärer Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen
Teilstationäre Krankenhausaufenthalte
AU-Zeiten aus dem Ausland von privat versicherten Mitarbeitern
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung
Beitragsbemessungsgrenze:
Sie steigt auf 66.150 € im Jahr (5.512,50 € monatlich).
Bis zu diesem Betrag wird das Einkommen zur Berechnung der Beiträge herangezogen. Alles darüber bleibt beitragsfrei.
Versicherungspflichtgrenze:
2025 liegt diese Grenze bei 73.800 € im Jahr (6.150 € monatlich).
Wer mehr verdient, darf in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln oder dort bleiben. Für alle unterhalb der Grenze gilt weiterhin die gesetzliche Krankenversicherung (GKV).
Beitragsbemessungsgrenze: Rentenversicherung:
Beitragsbemessungsgrenze: Künftig liegt diese einheitlich in ganz Deutschland bei 96.600 € im Jahr (8.050 € monatlich).
Das bedeutet: Beiträge zur Rentenversicherung werden nur bis zu dieser Grenze berechnet. Einkommen darüber bleibt beitragsfrei.
Erbschaftsteuer
Der Erbfallkosten-Pauschbetrag wird auf 15.000 Euro angehoben.
Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, erbfallbedingte Kosten –
wie z.B. Beerdigungskosten – einzeln nachzuweisen.
Barrierefreiheit
Ab 2025 wird die Barrierefreiheit von Websites und Apps verpflichtend!
„Auch nicht-behinderte Menschen haben ein Recht darauf, mit behinderten Menschen zusammenzuleben" sagt Raul Krauthausen. In seinem Newsletter Sent from my wheelchair (Öffnet in neuem Fenster) zeigt er, was du selbst tun kannst.
Denn 2025 wird die Barrierefreiheit von Websites und Apps verpflichtend.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft.
Ab dem 28. Juni 2025 müssen demnach alle neuen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sein.
Das heißt unter anderem:
Sie müssen für jede Person zugänglich sein – unabhängig von dauerhaften Einschränkungen wie Seh- oder Hörverlust, motorischen oder temporären Beeinträchtigungen.
Informationen und Bedienoptionen müssen über verschiedene Sinneskanäle möglich sein, z. B. durch Vorlesefunktionen oder visuelle Anpassungen wie Schriftgröße und Kontrast.
Betroffen sind Bereiche wie der Online-Handel, Software, Hardware, der Personenverkehr sowie Bankdienstleistungen. Selbstständige sollten ihre neuen Angebote den Anforderungen entsprechend rechtzeitig prüfen, um Bußgelder zu vermeiden.
Neue Wirtschafts-Identifikationsnummer
Bereits seit Oktober 2024 erfolgt die stufenweise Einführung der neuen Wirtschafts-Identifikationsnummer.
Sie besteht aus dem Kürzel DE für Deutschland und einer 9-stelligen Ziffernfolge.
Erhalten sollen sie bis Ende 2026 alle in Deutschland wirtschaftlich tätigen Personen und Organisationen. Die Zuteilung erfolgt ohne Antragstellung.
Fehlt dir was in der Zusammenstellung?
Schreibe es gerne in die Kommentare.
Dein internetSCOUT Carsten
P.S.
In der nächsten Ausgabe erwarten dich wieder viele neue
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