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Vollstreckbare Teilausfertigung mit Rechtsnachfolgeklausel

[Beitrag auf meiner Internetseite lesen. (Öffnet in neuem Fenster)] Bei einem Forderungsübergang nach § 7 UVG (Öffnet in neuem Fenster) wird die Unterhaltsvorschusskasse einen Titel, den das Kind bereits erwirkt hatte, nach § 727 ZPO (Öffnet in neuem Fenster) teilweise auf das Land umschreiben lassen. Dafür beantragt sie z. B. beim Familiengericht, eine vollstreckbare Teilausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses mit Rechtsnachfolgeklausel zu erteilen. Da aber insgesamt grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden darf, wird das Familiengericht verlangen, dass die Unterhaltsvorschusskasse zunächst die vollstreckbare Ausfertigung des Kindes vorlegt, damit es die dortige Vollstreckungsklausel entsprechend einschränken kann. 

Gibt das Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter die vollsteckbare Ausfertigung freiwillig heraus, ist das unproblematisch. Ggf. muss die Unterhaltsvorschusskasse die Herausgabe aber auch gerichtlich geltend machen und anschließend die Herausgabevollstreckung betreiben. Dabei kann es vorkommen, dass das Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter dem Gerichtsvollzieher erklären, sie hätten die vollstreckbare Ausfertigung nicht (mehr). Dann stellt sich für die Unterhaltsvorschusskasse die Frage, wie sie weiter vorgehen sollte.

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