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Fristberechnung bei der Rückschlagsperre

[Beitrag auf meiner Internetseite lesen. (Öffnet in neuem Fenster)] Der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde hat am 01.06.2023 der Bank des Schuldners einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzw. eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung für dessen Kontoguthaben zugestellt. Am 01.11.2023 überweist die Bank dem Gläubiger bzw. der Vollstreckungsbehörde einen Betrag von 2.000 €. Am 20.11.2023 beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Nach der späteren Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht, fordert der Insolvenzverwalter den Betrag von 2.000 € zurück und verweist auf die Rückschlagsperre nach § 88 InsO (Öffnet in neuem Fenster). Der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde überlegt, ob dem Verlangen des Insolvenzverwalters entsprochen werden sollte. Dafür wird es darauf ankommen, welcher Zeitpunkt für die Rückschlagsperre maßgeblich ist? Die Pfändung, die Zahlung oder etwas anderes?

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