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Neue Regelbedarfe ab 01.01.2023

Die neuen Regelbedarfe ab 01.01.2023 können der Anlage zu § 28 SGB XII (Öffnet in neuem Fenster) entnommen werden. Sie sind in der Zwangsvollstreckung und Beitreibung an verschiedenen Stellen von Bedeutung, z. B.

Die Betrag der Regelbedarfsstufe 1 wurde beispielsweise auf 502 € und jener der Regelbedarfsstufe 2 auf 451 € erhöht.

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