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Vorrangige Kostenbefriedigung in der Unterhaltsvollstreckung?

Ein Unterhaltsgläubiger, der von den Kosten befreit ist oder dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, pfändet das Arbeitseinkommen des Schuldners. Das Vollstreckungsgericht ergänzt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss um die Anordnung, dass der Drittschuldner die Kosten für den Erlass und die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses „vorab“ — also vor Auskehrungen an den Gläubiger — an die Landeskasse zu zahlen habe. Ist das rechtmäßig?

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