Pfändungsschutz bei Selbständigen und Freiberuflern
Wird die Vergütungsforderung eines selbständig oder freiberuflich tätigen Schuldners gepfändet, stellt sich die Frage, ob er Pfändungsschutz nur auf Antrag nach § 850i ZPO (Öffnet in neuem Fenster) erhält oder ihm ohne Weiteres ein pfandfreier Betrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO (Öffnet in neuem Fenster) bzw. §§ 850d (Öffnet in neuem Fenster), 850 f Abs. 2 ZPO (Öffnet in neuem Fenster) zur Verfügung steht.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist darauf abzustellen, ob die Arbeitskraft des Schuldners durch die Tätigkeit für den jeweiligen Auftraggeber vollständig oder zumindest zu einem wesentlichen Teil in Anspruch genommen wird (siehe z. B. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – VII ZB 50/14 (Öffnet in neuem Fenster)). Ist das der Fall, gebührt dem Schuldner von vornherein ein pfandfreier Betrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO (Öffnet in neuem Fenster) bzw. §§ 850d (Öffnet in neuem Fenster), 850f Abs. 2 ZPO (Öffnet in neuem Fenster). Andernfalls – beim typischen Selbständigen oder Freiberuflern – ist die Vergütungsforderung zunächst vollständig gepfändet und das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsbehörde setzt nur auf Antrag nach § 850i ZPO (Öffnet in neuem Fenster) im Nachhinein einen pfandfreien Betrag fest.
Das führt in der Praxis teilweise zu folgender Problematik: Der Gläubiger beantragt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die Vergütungsforderung des Schuldners gegen einen Auftraggeber. Weitere Auftraggeber konnte er bisher nicht ermitteln. Das Vollstreckungsgericht beanstandet den Antrag und bittet den Gläubiger um Mitteilung, ob die Tätigkeit für den Drittschuldner die Arbeitskraft des Schuldners vollständig oder zumindest zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nimmt. In diesem Fall sei die Pfändung nach § 850c ZPO (Öffnet in neuem Fenster) bzw. §§ 850d (Öffnet in neuem Fenster), 850f Abs. 2 ZPO (Öffnet in neuem Fenster) zu beschränken. Wie kann der Gläubiger darauf reagieren?
Ähnlich stellt sich die Situation für die Vollstreckungsbehörde dar. Auch sie muss entscheiden, ob sie in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung von Amts wegen auf § 850c ZPO (Öffnet in neuem Fenster) Bezug nimmt oder die Vergütungsforderung erst auf Antrag des Schuldners ganz oder teilweise freigibt. Eine Beschränkung der Pfändung von Anfang an wäre erforderlich, wenn die Arbeitskraft des Schuldners vollständig oder zumindest zu einem wesentlichen Teil von der Tätigkeit für den Drittschuldner in Anspruch genommen wird. Aber wie kann die Vollstreckungsbehörde vorgehen, wenn sie genau das mangels entsprechender Kenntnisse gar nicht einschätzen kann?
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