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Hin und wieder kommen Grundbuchämter auf seltsame Ideen. Zum Beispiel, dass eine Zwangssicherungshypothek für eine öffentliche-rechtliche Forderung nur dann in das Grundbuch eingetragen werden könne, wenn ein Zusammenhang mit dem Grundstück bestehe. Danach soll beispielsweise eine Hundesteuerforderung ausgeschlossen sein. Trifft diese Auffassung zu?

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