Vorschussanforderung durch Gerichtsvollzieher bei Kosten- oder Gebührenfreiheit
Vor bestimmten Vollstreckungsmaßnahmen fordert der Gerichtsvollzieher beim Gläubiger grundsätzlich einen Vorschuss auf die entstehenden Kosten an (vgl. § 4 GvKostG (Abre numa nova janela)). Das gilt z. B. vor der zwangsweisen Öffnung einer Wohnung, weil dadurch Auslagen für den zu beauftragenden Schlosser anfallen. In der Praxis erhalten aber auch häufig Gläubiger, die von den Kosten oder zumindest den Gebühren befreit sind, entsprechende Aufforderungen. Was gilt in diesen Fällen?
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