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Erbscheinsantrag der Vollstreckungsbehörde

Benötigt der  privat-rechtliche Gläubiger für die (weitere) Vollstreckung einen  Erbschein, darf er ihn anstelle des Schuldners beantragen (§ 792 ZPO (Abre numa nova janela)).  Aber auch im Rhamen der Verwaltungsvollstreckung kann in bestimmten  Situationen ein Erbschein erforderlich sein, beispielsweise im  Zusammenhang mit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. In  diesen Fällen ist die Vollstreckungsbehörde ebenfalls befugt, einen  Erbschein zu beantragen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.05.2006, Az. 3 W 69/06 (Abre numa nova janela)). Doch wie könnte ein entsprechender Antrag aussehen?

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