Nachträglicher Antrag auf Zusammenrechnungsanordnung
Mehrere Arbeitseinkommen des Schuldners sind nach § 850e Nr. 2 ZPO (Opens in a new window) auf Antrag des Gläubigers zusammenzurechnen. In verschiedenen Konstellationen kann der Gläubiger die Anordnung der Zusammenrechnung nicht sogleich im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfolgreich beantragen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er die Höhe der Arbeitseinkommen zu diesem Zeitpunkt noch nicht kennt (vgl. Modul N im amtlichen Formular). Dann muss er den Zusammenrechnungsantrag später nachholen.
Der isolierte Zusammenrechnungsantrag könnte am Beispiel der Unterhaltsvollstreckung wie folgt formuliert werden:
Um diesen Beitrag vollständig lesen zu können, ist eine Mitgliedschaft erforderlich.
Zu den Paketen (Opens in a new window)
Already a member? Log in (Opens in a new window)