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Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien

Ich wünsche Ihnen ein gesundes und erfolgreiches 2025!

Gestern ist § 94a ZVG (Opens in a new window) in Kraft getreten (Art. 4 Abs. 1 Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Opens in a new window)). Damit soll einem missbräuchlichen Geschäftsmodell entgegengewirkt werden, bei dem überhöhte Gebote auf Schrottimmobilien abgegeben werden, ohne das Bargebot zu bezahlen, aber vom Zuschlag bis zur Wiederversteigerung Mieteinkünfte einzuziehen.

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