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Gesamtschuldnerische Haftung 

Die Gesamtschuld ist ein Rechtsbegriff des deutschen Rechts, der eine gemeinschaftliche Schuld mehrerer Rechtssubjekte (natürliche Personen / juristische Personen) bezüglich einer Leistung aus einem einheitlichen Schuldverhältnis beschreibt, wobei jeder Schuldner verpflichtet ist, die gesamte Leistung aus seinem Privatvermögen zu erbringen.

Der Gläubiger kann 100 % einer fälligen Forderung von einem Gesellschafter einfordern. Der Gläubiger ist nicht gezwungen, von allen Gesellschafter:innen einzelne Anteile einzufordern.
Der Gläubiger ist aber nur berechtigt, einmal Befriedigung zu fordern.

Die gesamtschuldnerische Haftung ist und bleibt (auch nach 01.01.24) wesenstypisch für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes = GbR.

In der Gesetzesfassung bis 31.12.23 konnte die GbR allein durch TUN entstehen - das war riskant. Es konnte also eine Haftung ausgelöst werden, ohne dass ein Mitgesellschafter dies aktiv wollte.

Ab 01.01.24 entsteht die GbR erst durch Unterzeichnung eines Gesellschaftervertrages und sobald sie - mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter:innen - am Rechtsverkehr teilnimmt bzw. im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Bereits dies reduziert das persönliche Haftungsrisiko.

Wie kann das Risiko einer privaten Haftung im Wohnprojekt begrenzt werden?

Jede GbR sollte immer als solches auftreten. Eigentlich selbstverständlich, ... aber vielfach erlebe ich, dass einzelne Gesellschafter:innen nur unter eigenem Namen und unter einer privaten Mail-Adresse auftreten. Sie bringen sich damit unnötig in die private Haftung.

Ein:e geschäftsführende:r Gesellschafter:in sollte immer in jeder Korrespondenz und bei allen Verträgen für die xx GbR agieren (vollständiges Signum).

Die "eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes" = eGbR genießt gegenüber der nicht eingetragenen GbRs eine erhöhte Publizitätswirkung. Dies kann bei großen Wohnprojekten gegenüber Dritten von Vorteil sein.

Solange und soweit die GbR die Zahlungsansprüche gegenüber Dritten ordnungsgemäß erfüllt, besteht kaum Gefahr, dass ein Gläubiger (Architekt, Bauunternehmer ect) eine:n Gesellschafter:in persönlich unbeschränkt in Anspruch nimmt. Der Zugriff auf die GbR als Vertragspartner (und damit auf das Gesellschaftsvermögen) ist einfacher.

Gerade in der frühen Projektphase ist das Risiko für den Einzelnen am größten. Die Gruppe und die Einzelnen agieren noch nicht "professionell".
Für Planung und Beratung einer "gemeinsamen Idee" müssen bereits finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden. Es ist ratsam, wenn jede:r zur Deckung der Kosten ein Eintrittsgeld in die Gesellschaft einbringt. Damit hat die Gesellschaft selbst ein Vermögen. So droht maximal der Verlust des Eintrittsgeldes und die zusätzliche gesamtschuldnerische Haftung hat praktisch keine Bedeutung.

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Topic juristische Fachthemen

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