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Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2023

Die pfandfreien Beträge nach § 850c ZPO (Opens in a new window) werden zum 01.07.2023 angepasst. So erhöht sich der niedrigste Betrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO (Opens in a new window) beispielsweise auf 1.402,28 €.

Die Änderung ist vor allem für die Vollstreckung gewöhnlicher  Forderungen in das Arbeitseinkommen des Schuldners oder sein Guthaben  auf einem Pfändungsschutzkonto von Bedeutung. Sie kann sich aber z. B.  auch auf Unterhaltsvollstreckungen auswirken, weil sich durch den  steigenden pfandfreien Betrag nach § 850c ZPO (Opens in a new window) der Zwischenbetrag zu § 850d ZPO (Opens in a new window) erhöht.

Die neue Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (Opens in a new window) ist mit ihrem Inkrafttreten von Drittschuldnern ohne Weiteres zu  berücksichtigen. Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht.

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