Der Ri:Newsleisure
Liebe Leserinnen und Leser,
die Woche ist fast um und das bedeutet: It's Ri:Newsleisure Time!
Wieder haben wir eine spannende Auswahl von Neuigkeiten vorbereitet, die zur Vertiefung einladen, aber auch nebenher aufgeschnappt wertvoll sind.
Viel Freude bei Lesen!
News in a nutshell
1. Das Ri-Team begrüßt Sonja Ewerdt-Schlaak, M.M.
Sonja Ewerdt-Schlaak wird fortan ihren Blick auf Digitalisierungsprozesse als langjährige Richterin am Amtsgericht in die Ri einbringen.
Im Rahmen des Masterstudiengangs „IT und Recht“ an der Universität des Saarlandes setzt sie sich im Kontext des Projekts „Digitale Präsenz bei Gericht“ mit rechtlichen und organisatorischen Fragen der Digitalisierung auseinander. Sie begleitet Jurist:innen ehrenamtlich als Supervisorin durch den Transformationsprozess und steht als Mediatorin bei den dabei auftretenden Konflikten zur Verfügung.
Ihr ist es wichtig zu betonen, dass Jurist:innen künftig nicht nur die Kompetenz benötigen werden, technologische Abläufe zu verstehen, sondern vor allem die menschliche Qualität, die einen verantwortungsvollen Umgang mit diesen ermöglicht, damit technische Innovation im Rahmen von Konfliktbewältigung konstruktiv genutzt werden kann.
Herzlich willkommen, liebe Sonja! Liebe Leserinnen und Leser, folgt ihr gerne auf Twitter (Öffnet in neuem Fenster)!
2. Rechtsgrundlage der Beweisverwertung: Volksempfinden
Anfang Juli 2020 informierten (Öffnet in neuem Fenster) die französischen und niederländischen Strafverfolgungsbehörden, gemeinsam mit Europol und Eurojust, über einen nie dagewesenen Ermittlungserfolg: Der vor allem in Kriminellenkreisen gern genutzte anonyme und verschlüsselte Kommunikationsdienst "EncroChat" wurde wohl bereits im Jahr 2020 durch die Strafverfolgungsbehörden entschlüsselt und sämtliche dort stattfindende Kommunikation mitgelesen bzw. gesichert. Die dort gewonnen Daten führten zu einer Vielzahl an Verfolgungsmaßnahmen (Durchsuchungen, Festnahmen etc.) und Ermittlungsverfahren.
Die hiermit verbundene spannende (Rechts-)Frage liegt darin, ob so gewonnene Daten überhaupt in einem deutschen Strafverfahren verwertet werden dürfen. Denn unstreitig lag keine geeignete Rechtsgrundlage vor, um nach deutschem Recht diese Daten überhaupt zu erheben. Schließlich war das einzige Verdachtsmoment - vor der Erhebung - die bloße Nutzung des Netzwerkes.
Hierzu hatte das Landgericht Berlin (Öffnet in neuem Fenster) beschlossen und ausführlich begründet, warum diese Daten aufgrund eines Beweisverwertungsverbotes nicht im Rahmen eines deutschen Strafverfahrens genutzt werden können. Nun wurde dieser Beschluss jedoch durch das Kammergericht aufgehoben (Öffnet in neuem Fenster) und dies u.a. damit begründet:
“…. Die Nichtverwertung von legal durch Behörden der Republik Frankreich — nicht nur eines Gründungsmitgliedes der europäischen Union, sondern auch eines der Mutterländer des modernen Menschenrechtsverständnisses — beschaffter Informationen über derart schwerwiegende Straftaten, verstieße auch in erheblicher Weise gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden der rechtstreuen Bevölkerung….”
Warum gerade diese Begründung höchst bedenklich ist, was als nächstes zu erwarten ist und welche anderen OLG-Beschlüsse es zu dieser Thematik gibt, hat Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D. gewohnt gekonnt zusammengefasst (Öffnet in neuem Fenster).
3. NFT: Ein neues Waschmittel?
Der Trend des NFT, also Non-Fungible Token(s), deutet vor allem in Richtung Kunst. Doch der Zweck des NFT beschränkt sich nicht auf die Kunst des Geldverdienens (mit Kunst) allein, sondern scheint auch eine wesentliche Rolle in Sachen Geldwäsche (Öffnet in neuem Fenster) zu spielen.
Die Frage drängt sich auf: Wer zahlt Millionenbeträge für einen simplen Datenbankeintrag, der - über Ecken - auf eine Bilddatei hinweist, die für sich allein schon eine Kopie und damit nicht einzigartig ist? Eine mögliche Antwort: Der Erwerbende an den Anbietenden, der zugleich der Erwerbende ist. Das heißt: Hier verschiebt nur jemand seine Kryptogelder unter einem Vorwand namens NFT-Erwerb. Wer überprüft in der pseudonymen Kryptowelt schon Identitäten, um sicherzustellen, dass nicht bei Erwerbenden und Anbietenden Personenidentität besteht? Nicht viele. Und für das bloße Auge sichtbar ist stets nur: NFTs können Wahnsinns-Preise aufrufen! Und wenn NFTs für Millionen häufig und medienwirksam die Blockchain-Adresse wechseln, dann sind schon ein paar Tausend gefühlt weniger auffällig und, nicht zuletzt, ein echtes Schnäppchen. Der "Marktplatz" floriert also, in dessen öffentlichen Getummel sich Geldwäschesachverhalte weiterhin gut verstecken können.
Es bleibt das bekannte Problem: Wo so gut wie keiner durchblickt, kann man das zu Blickende nicht erblicken. Und wenn Kunst eh im Auge des Betrachters liegt, wer will schon darüber urteilen, ob ein Preis unangemessen ist? Wichtig ist also, das stets genau hingeschaut wird. Hierzu bietet z.B. Mr. Whale eine Anleitung. (Öffnet in neuem Fenster)
TBT
In "Was hat ein NFT mit Kunst, Darknet und Recht zu tun? Grundlagenwissen zu sog. Non-Fungible Tokens" (Otto, Ri 2021, 31 ff. (Öffnet in neuem Fenster)) werden NFTs entzaubert: Die technischen und (zivil-)rechtlichen Grundfragen werden beantwortet. Zudem werden Lesende Schritt für Schritt an die Blockchain-Lektüre herangeführt.
Fast Forward
Der Artikel "3D-Proteinstrukturvorhersage mittels KI-System AlphaFold Was bedeutet sie für Wissenschaft und Recht, insbesondere für das Schutzrechtesystem?" (Otto, Ri 2021, 80 ff.) erscheint morgen.
Event
Wer morgen am 11. NRW IT-Rechtstag (Öffnet in neuem Fenster) teilnimmt, kann den hiernach erscheinenden Artikel ab 14:15 Uhr bebildert und gesprochen erleben:
Bis morgen, ein schönes Ende der Woche und Wochenende
Das Ri:Team