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Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

Prozeß gegen Kranbesetzer erneut verschoben

Eigentlich hätte die Verhandlung mit dem 59-jährigen überregional bekannten Kranbesetzer und Müllsammler am Montag um 11 Uhr im Saal 20c des Amtsgerichts Münsters eröffnet werden sollen. Drei Tage waren für das Verfahren angesetzt, noch kurz vor Weihnachten am 20. Dezember hätte das Urteil verkündet werden sollen. Nun wird nichts draus, das Verfahren muss erneut verschoben werden. Das Gericht teilt via Pressemitteilung mit:  „Der Prozessauftakt verzögert sich und beginnt nicht am 12.12.2022. Es war nach Überzeugung des Gerichts vor Prozessbeginn erforderlich, die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Dies ist bis zu dem geplanten Prozessbeginn nicht abschließend möglich. Das Verfahren wurde daher vom Gericht ausgesetzt und wird zu einem späteren Zeitpunkt neu terminiert werden". Das wird dann wahrscheinlich erst im neuen Jahr sein. Das Gericht hat wohl Zweifel, ob der Mann überhaupt in der psychischen Verfassung ist den Prozess mit entsprechendem Medieninteresse durchzustehen. Vorgeworfen werden ihm in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bedrohungen, Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz und auch Beleidigungen zum Beispiel gegenüber dem Oberbürgermeister der Stadt Münster.

Gleich zwei mal zuletzt im August diesen Jahren hatte der psychisch kranke Mann einen Kran im Südviertel besetzt gehalten und es dort über Wochen ausgehalten. Foto: Frank Biermann

Der 59-jährige war Ende November für ein paar Tage in der Psychiatrie untergebracht worden. Am Dienstag vor einer Woche hatte ein Amtsgericht die Einweisung überprüft und die weitere Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik abgelehnt. Es bestehe keine dringende Behandlungsbedürftigkeit, so die Begründung. Auf freiem Fuß kam Nikolas T. aus Kinderhaus aber nicht wieder. Denn am Tag seiner Entlassung aus der Psychiatrie  war ein Haftbefehl vollstreckt worden, der bereits vor einigen Tagen vorsorglich beantragt worden war. Begründung: Es bestehe Wiederholungsgefahr in den Punkten Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung anderer. Frank Biermann

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