Zwangsgeldverfahren gegen Drittschuldner kommen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung in Betracht, wenn der Drittschuldner keine oder nur eine unvollständige Drittschuldnererklärung abgibt (§ 52 Abs. 2 S. 3 VwVG LSA (Öffnet in neuem Fenster); § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG (Öffnet in neuem Fenster) bzw. § 15 Abs. 1 VwVG BW (Öffnet in neuem Fenster) i. V. m. § 316 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 AO (Öffnet in neuem Fenster)). Ein Zwangsgeldverfahren scheidet dagegen z. B. aus, wenn der Drittschuldner
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