Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2023
Die pfandfreien Beträge nach § 850c ZPO (Öffnet in neuem Fenster) werden zum 01.07.2023 angepasst. So erhöht sich der niedrigste Betrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO (Öffnet in neuem Fenster) beispielsweise auf 1.402,28 €.
Die Änderung ist vor allem für die Vollstreckung gewöhnlicher Forderungen in das Arbeitseinkommen des Schuldners oder sein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto von Bedeutung. Sie kann sich aber z. B. auch auf Unterhaltsvollstreckungen auswirken, weil sich durch den steigenden pfandfreien Betrag nach § 850c ZPO (Öffnet in neuem Fenster) der Zwischenbetrag zu § 850d ZPO (Öffnet in neuem Fenster) erhöht.
Die neue Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (Öffnet in neuem Fenster) ist mit ihrem Inkrafttreten von Drittschuldnern ohne Weiteres zu berücksichtigen. Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht.