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Teilweise sind Vollstreckungsbehörden befugt, dem Schuldner die Vermögensauskunft selbst abzunehmen, siehe z. B. § 17 Abs. 5 SächsVwVG (Öffnet in neuem Fenster) oder § 22a VwVG LSA (Öffnet in neuem Fenster). Möglicherweise ist diese Vermögensauskunft jedoch nachbesserungswürdig. Dann stellt sich die Frage, ob die Vollstreckungsbehörden die Nachbesserung selbst durchführen darf oder auf Antrag eines anderen Gläubigers sogar durchführe muss.

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