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Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien

Ich wünsche Ihnen ein gesundes und erfolgreiches 2025!

Gestern ist § 94a ZVG (Öffnet in neuem Fenster) in Kraft getreten (Art. 4 Abs. 1 Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Öffnet in neuem Fenster)). Damit soll einem missbräuchlichen Geschäftsmodell entgegengewirkt werden, bei dem überhöhte Gebote auf Schrottimmobilien abgegeben werden, ohne das Bargebot zu bezahlen, aber vom Zuschlag bis zur Wiederversteigerung Mieteinkünfte einzuziehen.

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