Neue Beträge mit Relevanz für die Zwangsvollstreckung
Bereits seit 01.07.2023 gelten die neuen pfandfreien Beträge nach § 850c ZPO (Öffnet in neuem Fenster). Zum 01.01.2024 werden weitere vollstreckungsrelevante Beträge angepasst.
So steigen die Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 SGB XII (Öffnet in neuem Fenster) erneut deutlich an. Sie sind an verschiedenen Stellen von Bedeutung:
pfandfreie Beträge nach § 850d ZPO (Öffnet in neuem Fenster)
pfandfreie Beträge nach § 850f Abs. 2 ZPO (Öffnet in neuem Fenster)
pfandfreie Beträge nach landesrechtlichen Vorschriften wie § 55 S. 2 VwVG LSA (Öffnet in neuem Fenster)
Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten mit eigenen Einkünften nach § 850c Abs. 6 ZPO (Öffnet in neuem Fenster)
Auch der Mindestunterhalt (Öffnet in neuem Fenster) legt wieder deutlich. Er ist vor allem bei der Festsetzung pfandfreier Beträge nach § 850d ZPO (Öffnet in neuem Fenster) relevant.