Zum Hauptinhalt springen

Nach § 850a Nr. 1 ZPO (Öffnet in neuem Fenster) ist die Hälfte der “für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens” unpfändbar. Doch was heißt das genau? Ab liegt tatsächlich eine Mehrarbeit in diesem Sinne vor? Dazu folgendes Beispiel: Der Schuldner Ingo Notlage arbeitet 35 Wochenstunden bei der Musterbank AG für 1.000,00 € netto monatlich. Es handelt sich um die nach dem dortigen Tarifvertrag übliche Wochenarbeitszeit. Weitere 5 Wochenstunden arbeitet der Schuldner bei der Musterhausen GmbH für 500,00 € netto monatlich.

Um diesen Beitrag lesen zu können, musst du Mitglied werden. Mitglieder helfen uns, unsere Arbeit zu finanzieren, damit wir langfristig bestehen bleiben können.

Zu unseren Paketen (Öffnet in neuem Fenster)

0 Kommentare

Möchtest du den ersten Kommentar schreiben?
Werde Mitglied von Martin Benner (#HoltDasGeldRein) und starte die Unterhaltung.
Mitglied werden