Zum Hauptinhalt springen

Registrierung für das Vollstreckungsportal

Hin und wieder taucht die Frage auf, welche Rechtsgrundlagen die Kommune bei der Registrierung für das Vollstreckungsportal anzugeben hat. Das betrifft zum Beispiel die eine oder andere kleinere Kommune, aber beispielsweise auch Jugend- oder Sozialämter, die von einer landesrechtlichen Möglichkeit Gebrauch machen wollen, übergegangene Unterhaltsforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben (vgl. etwa § 17b SächsVwVG (Öffnet in neuem Fenster)).

Um diesen Beitrag lesen zu können, musst du Mitglied werden. Mitglieder helfen uns, unsere Arbeit zu finanzieren, damit wir langfristig bestehen bleiben können.

Zu unseren Paketen (Öffnet in neuem Fenster)

0 Kommentare

Möchtest du den ersten Kommentar schreiben?
Werde Mitglied von Martin Benner (#HoltDasGeldRein) und starte die Unterhaltung.
Mitglied werden