Zum Hauptinhalt springen

In § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X (Öffnet in neuem Fenster) heißt es:

Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist.

Demgegenüber regelt § 52 Abs. 2 SGB X (Öffnet in neuem Fenster):

Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 [= ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird] unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

In der Praxis bestehen häufig Unsicherheiten, wie sich diese Vorschriften zueinander verhalten und wie das Urteil des BSG vom 04.03.2021, Az. B 11 AL 5/20 R (Öffnet in neuem Fenster), in diesem Zusammenhang einzuordnen ist.

Um diesen Beitrag lesen zu können, musst du Mitglied werden. Mitglieder helfen uns, unsere Arbeit zu finanzieren, damit wir langfristig bestehen bleiben können.

Zu unseren Paketen (Öffnet in neuem Fenster)

0 Kommentare

Möchtest du den ersten Kommentar schreiben?
Werde Mitglied von Martin Benner (#HoltDasGeldRein) und starte die Unterhaltung.
Mitglied werden