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Letzte Generation oder der Staat - wer hat Recht?

Klimakatastrophe - Notwehr oder Nötigung durch die "Letzte Generation"?

Wir sind bereits mitten im Klimawandel, daran besteht in Wissenschaft und Politik kaum ein Zweifel. Dass die deutsche Regierung bisher zu wenig tue, um das 1,5 Grad-Ziel zu erreichen,  diagnostiziert auch der Expertenrat für Klimafragen (ERK), der von der Bundesaregierung ernannt wurde.

Die Aktivisten der "letzte Generation" besetzen seit Januar 2022 u.a. Straßen und kleben sich dort fest. Der erste Berliner Richter, der einen Klimaaktivisten der "Letzten Generation" verurteilte und der Verteidiger des angeklagten 20-jährigen Stundenten diskutieren im Podcast.

"Wir sind mitten im Klimanotfall und brauchen einen umfassenden Wandel!...Was, wenn die Regierung das nicht im Griff hat?"

Das liest man in den ersten Sätzen auf der Webseite der "Letzten Generation".

Die Zweifel an der Handlungsfähigkeit der Bundesregierung sind in einer freiheitlichen Demokratie natürlich erlaubt, aber sind es auch die Aktionsformen der "Letzten Generation", wie die Blockierung von Straßen und sich daran festzukleben? 

Homepage "Letzte Generation" Homepage "Letzte Generation" (Öffnet in neuem Fenster)

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen, António Guterres, der Expertenrat für Klimafragen (ERK), der von der Bundesregierung am 01.09.2020 für die nächsten fünf Jahre benannt wurde und sie unabhängig begutachten und beraten soll und auch das Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung (PIK), geben den Zweifeler+innen recht: es sieht nach Weltuntergang für die Menschheit aus.

Doch sind die Aktionen der Letzten Generation in einer Demokratie okay? Alt gegen Jung, wie Dr. Gregor Gysi als Verteidiger eines Klimaaktivisten in Berlin sagte? Reiche gegen arme Länder?

Dr. Räcke arbeitet seit 23 Jahren am Amtsgericht Tiergarten in Berlin und hat am 30. August 2022 den ersten Klimaaktiivisten verurteilt, der sich im Juni mit Mitstreiter+innen auf eine Autobahnabfahrt setzte und dafür demontrierte, dass die Bundesregierung für den Klimaschutz mehr tun solle. Rechtsanwalt Dr. Lukas Theune verteidigte den 20-jährigen und forderte einen Freispruch. Richter und Verteidiger diskutieren stundenlang mitten in der Hauptverhandlung über das Für und Wider der Blockadeaktionen: sind sie zulässig, mit den Grundrechten vereinbar, sowohl denen der Klimademonstrant+innen als auch der Autofahrer+innen, die im Stau stehen? Werden die Autofahrer+innen genötigt von den Demonstratnten, oder müssen sie deren Aktionen hinnehmen, weil Klimaschutz und die Rettung der Welt grundrechtlich ein höherwertiges Gut ist?

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen, António Guterres, erklärte in seiner Rede zum Abschluss der COP27 in Sharm el-Sheikh am 21. November 2022:

"Das Klimachaos ist eine Krise von biblischem Ausmaß. Die Zeichen sind überall zu sehen. Statt eines brennenden Busches stehen wir vor einem brennenden Planeten...Unser Planet befindet sich immer noch in der Notaufnahme...Wir müssen die Emissionen jetzt drastisch reduzieren – und das ist ein Thema, das auf dieser COP (Klimakonferenz der Vereinten Nationen) nicht angesprochen wurde."

Erklärung Guterres

https://unric.org/de/cop27guterres21112022 (Öffnet in neuem Fenster)

In ihrem Zweijahresgutachten schreibt der von der Bundesregierung eingesetzte Expertenrat für Klimafragen in seinem Fazit auf S. 17: "Diese Beobachtungen führen zur Frage, ob ein Erreichen der zukünftigen Klimaziele ohne einen Paradigmenwechsel in der Ausrichtung der deutschen Klimapolitik gelingen kann.

Expertenrat für Klimafragen 

https://expertenrat-klima.de (Öffnet in neuem Fenster)

Haben die Klimaaktivisten sogar ein Nothilferecht und sind deshalb ihre Blockadeaktionen nicht rechtswidrig?

§ 34 des Strafgesetzbuches sagt dazu: "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden."

Oder darf das Demonstrationsrecht nach Artikel 8 im Grundgesetz (Versammlungsfreiheit) nicht höher bewertet werden als das Recht der Autofahrer+innen, sich fortzubewegen, statt im Stau zu stehen, der von Klimaaktivisten verursacht wurde? Müssen dann also die Blockadeteilnehmer+innen wegen Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch verurteilt werden?

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.  

Doch ist eine Straßenblockade durch Aktivisten der Letzten Generation als verwerflich anzzusehen. wo sie zwar die Autofahrer+innen daran hindert, voranzukommen, aber Politiker+innen aufrütteln soll, sich mehr für den Klimaschutz und das 1,5 Grad-Ziel einzusetzen?

Prozesswelle gegen Klimaaktivist+innen

 Allein in Berlin gibt es über 700 (in Richtung eintausend) stetig wachsende Zahl von Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft u.a. wegen Aktionen der "Letzten Generation". Neben Nötigung wurden Umweltaktivist+innen auch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt. Bei diesem Vorwurf geht es NICHT um tätliche Angriffe auf Polizist+innen, sondern um passiven Widerstand und zivilen Ungehorsam, die auch durch das Festkleben der Hände auf der Straße u.U. als Widerstand bzw. Gewalt nach § 113 Abs. 1 StGB, interpretiert werden könnten. Dazu müssten Demonstrant+innen beim Aufbringen oder/und Lösen des Sekundenklebers (herschender Meinung nach) erschwerende aktive Handlungen unternehmen, eine Erheblichkeitsschwelle körperlicher Betätigung müsste der Beamte überschreiten z.B. beim Kraftaufwand, Demonstrierende von der Fahrbahn zu schaffen. 

U.a. abzuwägende Grundrechte und Strafviorschriften des Strafgesetzbuches

Artikel 2 (1) __Grundgesetz:_ Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 8 (1) Grundgesetz:_Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. 

Artikel 20a  Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

§ 240 StGB Nötigung: _(1) Wer einen Menschen **rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt,** wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die **Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels** zu dem angestrebten Zweck als **verwerflich** anzusehen ist.

§35 StGB Rechtfertigender Notstand**: _Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.

Höchstrichterliche Differenzierung

Ist eine Sitzblockade eine Nötigung? Entgegen den Bekundungen des amtierdenden Bundesjustizminsters Dr. Marco Buschmann ist die Rechtslage nicht (für jeden Fall) eindeutig. Selbst vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1986 (Mutlangen) zu Sitzblockaden von Munitionsdepots (Nötigung) gibt es auch einige Freisprüche.  

01/1995: Bundesverfassungsgericht(BVerfG) entscheidet, dass sich Menschen, die durch bloße körperliche Anwesenheit an einer Sitzblockade mit ihrer "rein psychischen Gewalt" keine Gewalt im Sinne des Nötigungsparagraphen ausübten.

07/1995 Bundesgerichtshof mit „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“: Danach üben Sitzblockierer doch Gewalt im Sinne einer Nötigung aus, sobald hinter der ersten Reihe von Fahrzeugen, die blockiert werden(mit der psychischen "Gewalt" des Blockierenden), **Autos ab der zweiten Reihe** nicht weiterfahren können, weil sie blockiert werden. Danach wird vom Blockierenden bewusst das Fahrzeug der erste Reihe benutzt, um ein **physisches Hindernis** für die nachfolgenden Autofahrer zu errichten. Damit begingen die Teilnehmer+innen einer Sitzblockade "Gewalt" im Sinne des Nötigungsparagraphen. Allerdings muss weiterhin die "Verwerflichkeit" der Tat geprüft werden, um ev. wegen Nötigung verurteilen zu können.

03/2011 BVerfG: Mit ca. 40 Personen war ein Irakkriegsgegner wegen der Blockade eines US-amerikanischen Stützpunktes bei Frankfurt/Main wegen Nötigung zuvor verurteilt worden. Im Beschluss des Bundesverfassungsgericht sah die Kammer zwar keine Verletzung der "Zweite-Reihe-Rechtsprechung" des BGH (Gewalt), aber die Verwerflichkeit sei aus der bisherigen Verurteilung nicht gegeben. Zu Unrecht sei u.a. der Zweck der Sitzblockade, Aufmerksamkeit zu erregen und auf diese Weise einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, als einen für die Verwerflichkeit der Tat sprechenden Gesichtspunkt zu Lasten des Demonstranten gewertet worden. Zu den nicht vollständig aufgezählten Entscheidungen kommt eine weitere:

03/2021 BVerfG: Zum Klimaschutzgesetz der Bundesrepublik aus dem Jahr 2019 entscheidet das oberste Gericht Deutschlands, dass es die Freiheitsrechte der zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden...verletzt. Die Vorschriften würden hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030 verschieben. Es müsse nachgebessert werden. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln, wie in der Presseerklärung des BVerfG zu lesen ist.

In den Leitsätzen verkündet der 1. Senat des BVerfG:

1. _Der Schutz des Lebens_ und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.

2. Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität.

Allerdings, so die Richter, genieße der verfassungsmäßige Auftrag des Staates, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen (Art. 20a GG) keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Zu beachten sei dabei wiederum, dass "das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu(nimmt)." Eine besondere Sorgfaltspflicht sei dem Staat aufgegeben zugunsten künftiger Generationen... **bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.

Diese höchstrichterliche Entscheidung wird in den in Zukunft eingelegten hunderten Berufungs-, Revisions- und Verfassungsklagen ein großer Streitpunkt sein zwischen Vertretern des Staates und (verurteilten) Klimaaktivisten. Im Podcast bezeichnet Der Richter des Amtsgerichts Tiergarten, Dr. Räcke, den Beschluss aus Karlsruhe "kühn".

Beschluss 1.Senat BVerfG

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.html;jsessionid=6E7CB6251468E77572008659F5CBE107.2_cid329 (Öffnet in neuem Fenster)

Beispiele von Verfahren gegen Aktivist+innen der "Letzte Generation"

-November 2022: Das Amtsgericht in Freiburg im Breisgau spricht einen Aktivisten der "Letzten Generation" vom Vorwurf der Nötigung frei. Er war mehrfach an Blockadeaktionen beteiligt.

SWR über das Urteil in Freiburg

https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/suedbaden/klimaaktivist-in-freiburg-freigesprochen-100.html (Öffnet in neuem Fenster)

-Ein Richter des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin lehnt es ab, den Strafbefehl gegen einen mutmaßlichen Straßenblockierer der Letzten Generation zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft legt Beschwerde ein gegen diese Entscheidung.

Hier der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten:   

Amtsgericht Tiergarten

Beschluss

Geschäftsnummer: (303 Cs) 237 Js 2450/22 (202/22) Datum: 05.10.2022

In der Strafsache

g e g e n

xxx

wegen Nötigung pp.

wird der Erlass eines Strafbefehls gem. § 408 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden

Tatverdachts auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen der

Angeschuldigten trägt, abgelehnt

Gründe

I.

1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeschuldigten vor, am 23.6.2022 gemeinsam mit 66 anderen gesondert verfolgten Personen die Kreuzung Frankfurter Tor/Frankfurter Allee im Rahmen einer politischen Demonstration „Öl sparen statt Bohren“ (ausweislich der durch die Zeugen fotografierten Plakate) der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ blockiert zu haben und dadurch über einen Zeitraum von ca. 3,5 Stunden erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen erzeugt zu haben sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangen zu haben: insoweit wirft die Staatsanwaltschaft der Angeschuldigten vor, sich zur Erschwerung der polizeilichen Räumungsmaßnahmen mit der rechten Hand mit Sekundenkleber auf der Fahrbahn festgeklebt zu haben, so dass zunächst ca. 10 Minuten lang der Klebstoff gelöst werden musste, bis es möglich gewesen sei, die Angeschuldigte von der Straße wegzuführen.

2. Soweit der Vorwurf des Widerstandleistens gem. § 113 Abs. 1 StGB erhoben wird, liegt bereits der objektive Tatbestand nicht vor, so dass insoweit Abwägungen im Rahmen einer grundrechtlichen Zulässigkeit des Festklebens auf dem Asphalt zur Ermöglichung effektiver Ausübung des Grundrechts aus Art. 8 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschl.v.30.4.2007) sowie zu Fragen der Rechtfertigung des Handelns außer Acht bleiben können. Denn jedenfalls hat die Angeschuldigte durch das Festkleben der rechten Hand am Asphalt keine Gewalt i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB ausgeübt. § 113 Abs. 1 StGB erfordert ein Widerstandleisten durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt.

Dabei kann zwar auch das Erschweren polizeilicher Maßnahmen bereits Widerstandleisten im Sinne der Norm sein. Auch vermag die psychisch vermittelte Gewalt, soweit auch ein physisch wirkendes Hindernis errichtet wird, im Einzelfall den Gewaltbegriff in § 113 StGB zu erfüllen. Wie aus sämtlichen obergerichtlichen Entscheidungen zur Gewaltfrage im Rahmen von § 240 StGB und von § 113 StGB hervorgeht, wonach die Grenze bloß passiver Gewalt und zivilen Ungehorsams jedenfalls überschritten sein müsse zur Bejahung einer Gewalthandlung, bedarf es insoweit der Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Gewalthandlung muss eine dienstliche Vollstreckungshandlung nicht unerheblich zu erschweren imstande sein. Dies ist hier bei einem lediglich 10 Minuten dauernden Einsatz von unschwer aufzutragenden Lösungsmitteln bereits nicht der Fall.

Rein passiver Widerstand und ziviler Ungehorsam, wie auch Gewalt gegen sich selbst sind zudem grundsätzlich nicht geeignet, Gewalt i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB, nämlich gerichtet gegen die Vollstreckungsbeamten darzustellen...

...Ausweislich der dienstl. Äußerung des „ablösenden“ Beamten, hat bis zum Tage der Äußerung (23.8.2022) noch keine aus dem Kreise der Demonstranten stammende Person das Lösen bzw. das Aufbringen des Lösungsmittels erschwerende aktive Handlungen unternommen. Der Äußerung ist auch zu entnehmen, dass körperliche Tätigkeiten der Beamten lediglich in dem „Heben“ der betreffenden festgeklebten Hände bestehen, um das Lösungsmittel auch unter die Hand zu bringen – ein Vorgang, welcher aus Sicht der Beamten keine Erheblichkeitsschwelle körperlicher Betätigung erreicht. Irgendeine Form psychisch vermittelter Gewalt oder solcher, die zumindest mittelbar eine körperliche Zwangswirkung auf die Beamten ausübt, wie etwa beim Überwinden sich versteifender oder sich der Festnahme durch starres Einrammen der Beine in den Boden widersetzender Täter liegen nicht vor. Das bloße Bestreichen der Finger und der übrigen Hand mit einem mit Lösungsmittel getränkten Pinsel oder Lappen seitens der Polizeibeamten vermittelt durch die Angeschuldigte unter den Gewaltbegriff des § 113 Abs. 1 StGB zu subsumieren, überschritte das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG.

3. Soweit der Angeschuldigten vorgeworfen wird, sie habe gegenüber den durch die Sitzblockade behinderten Fahrzeugführerenden eine verwerfliche Nötigungshandlung i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB begangen, ist dies den Akten nicht zu entnehmen.

Vorauszuschicken ist, dass jede politische Demonstration lästig ist, aber für den demokratischen Rechtsstaat unerlässlich: Großdemonstrationen legen den Innenstadtverkehr oftmals für halbe Tage lahm, die Anwohner müssen für Stunden verschiedene Belästigungen dulden. Um politischen Demonstrationen strafrechtlich zu begegnen, muss daher festgestellt werden, dass der gesetzliche Rahmen durch Demonstrationsteilnehmer verlassen wurde, namentlich im Falle unfriedlicher Demonstrationen, in denen es zu kollektiven, nicht unerheblichen Gewalthandlungen kommt. Dass dies hier nicht der Fall war, ist den eindrücklichen Schilderungen mancher Zeugen und von Seiten der Polizei zu entnehmen, die nicht nur keinerlei Gewalttätigkeit beobachteten, sondern im Gegenteil die Friedfertigkeit bzw. Kooperationswilligkeit sämtlicher beteiligter Demonstrationsteilnehmer ausdrücklich hervorheben, xxx: „Ganz ruhig und überhaupt nicht aggressiv“ und die dienstliche Äußerung xxx: „Außerdem sind die Personen meist sehr offen mit ihrer Verklebung Aktive Handlungen, die das lösen erschweren, hat bis heute keine der durch mich gelösten Personen unternommen“.. Im Übrigen ist auch im Rahmen von politischen Demonstrationen welche zur Steigerung der (medialen) Aufmerksamkeit auf das Mittel von Blockaden zurückgreifen, der grundrechtliche Schutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG eröffnet, weshalb eine umfängliche Güterabwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB zu vollziehen ist, vgl. BVerfG,Beschl.v.7.3.2011:

„Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl.

BVerfGE 104, 92, 104; BVerfGK 11, 102, 108). Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315, 342 f.; 87, 399, 406). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 87, 399, 406; 104, 92, 103 f.). Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315, 345).

Der Schutz des Art. 8 GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315, 351; BVerfGK 4, 154, 158; 11, 102, 108). Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206, 250).

4

Deshalb sind im Lichte von Art. 8 GG zum Schutz vor übermäßigen Sanktionen seitens des Bundesverfassungsgerichts besondere Anforderungen an die Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel gem. § 240 Abs. 2 StGB aufgestellt worden.

Bei dieser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Zweck-Mittel-Relation sind insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige Abwägungselemente sind hierbei die Dauer und die Intensität der Aktion (a), deren vorherige Bekanntgabe (b), Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten (c), die Dringlichkeit des blockierten Transports (d), aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer  ortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (e). Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Strafgericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist (f). Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum

Versammlungsthema haben (vgl. BVerfGE 104, 92, 112). Die danach vorzunehmende Abwägung ergibt vorliegend, dass die – nicht angemeldete – Protestdemonstration nicht verwerflich i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB ist.

(a) Die von der Blockade betroffenen Zeugen der sog. zweiten Reihe sind – anders als der Strafbefehlsentwurf glauben machen will – nicht während des gesamten polizeilichen Einsatzes von der ersten polizeilichen Anforderung bis zur vollständigen polizeilichen Freigabe der Straße beeinträchtigt worden xxx, sondern längstens für ca. zwei Stunden, xxx. Dass über diese Beschränkung der Bewegungsfreiheit für die Fahrer und Fahrerinnen der betroffenen Fahrzeuge hinaus und die – zugegeben sehr lästigen – Folgen, zu Terminen verspätet oder gar nicht erscheinen zu können, besondere Grundrechtseinschränkungen erfolgten, ist nicht ersichtlich. Namentlich, dass ein Zeuge einer „Schulbeförderung nicht nachkommen“ konnte, nämlich eines 18 Jahre alten Schülers, stellt keine den Demonstranten bzw. der Angeschuldigten vorwerfbare Beeinträchtigung des betreffenden Schülers dar, da nicht ersichtlich und auch nicht ausgeführt ist, dass und ggf. weshalb es dem erwachsenen Schüler nicht möglich gewesen sein sollte, auf anderem Wege nochpünktlich zu seiner Schule zu gelangen.

(b) „Blockadeaktionen“ wurden durch die politische Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ medial angekündigt, zwar nicht konkret dahin, wann oder wo genau entsprechende Demonstrationen stattfinden (das wäre allerdings auch nicht zu erwarten, da dann jede mediale Aufmerksamkeit dank gezielter polizeilicher Vorfeldmaßnahmen abhanden käme), allerdings dahin, dass im Stadtgebiet oder auf Autobahnen bzw. an Autobahnabfahrten ab einem bestimmten Zeitpunkt entsprechende Aktionen geplant sind, so dass für Autofahrer grundsätzlich während der angekündigten Zeiten mit entsprechenden Beeinträchtigungen gerechnet werden konnte und musste und ggf. Möglichkeiten des Park-and-Ride oder der öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen waren.

(c) Verkehrsleitende Maßnahmen (Ableitungen und Vorsperren) wurden seitens der Polizei bereits ab 9:04 Uhr vorgenommen, so dass die anfänglich zwischen 850 m und 1,8 km vorgefundenen Rückstauungen alsbald erheblich reduziert werden konnten. Jedenfalls die Fahrzeugführer der sog. zweiten Reihe waren, als sie hinter den ersten Fahrzeugen vor den Demonstranten bremsen mussten, alsbald eingekeilt zwischen weiteren Fahrzeugen und vermochten nicht mehr fortzufahren über einen Zeitraum von ca. 2 Stunden. Dahingehend weisen die Akten acht ermittelte Geschädigte auf. Die Demonstranten selbst hatten nicht für alternative Zufahrtswege gesorgt. Aus Sicht der betroffenen Fahrzeugführer war also jede Alternative in dem Moment, wo sie in dem Stau vor den Demonstranten standen nach Aktenlage abhanden gekommen.

Es handelt sich bei der Örtlichkeit allerdings um einen allgemein bekannten, stark frequentierten Verkehrsbereich, in dem auch ohne politische Aktionen regelmäßig mit Staus zu rechnen ist.

(d) Eine Behinderung notwendigen Verkehrs, namentlich des Verkehrs von Rettungsfahrzeugen war durch die hier maßgebliche Blockade allerdings nicht gegeben. Die dienstliche Äußerung xxx, führt dazu aus, dass „Fahrzeuge der BOS ... unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten auf der entgegen gesetzten Richtungsfahrbahn (sofern ein Wechsel auf diese rechtzeitig stattfand) mit Schrittgeschwindigkeit ... ein- und durchfahren“ konnten. Auch sonst war, wie den Fotos xxx zu entnehmen ist, das Umfahren des blockierten Straßenbereichs über die Schienentrasse der BVG für Krankentransporte möglich.

(e) Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Versammlungsort sowie den Betroffenen der Demonstration mit dem Ziel der Demonstration besteht in gleich zweierlei Hinsicht. Ziel der Demonstration war es, die Aufmerksamkeit auf das dringliche Handeln im Rahmen des Klimawandels zu richten und dahingehend konkret dahin, dass jede Form verschwenderischen Umgangs mit fossilen Brennstoffen zu verringern sei, anstatt weiterhin neue Ölquellen zu explorieren und etwa in der Nordsee oder durch Fracking weitere fossile Brennstoffe zu fördern („Öl sparen statt Bohren“, so die Transparentaufdrucke, zu den Zielen der Demonstrationen und der dahinter stehenden Initiative im Übrigen: https://letztegeneration.de). Diese Thematik betrifft alle Menschen, da es um das Weltklima geht, also auch die durch die Blockade betroffenen Fahrzeugführer, für welche – so gesehen – die Demonstranten mit demonstrieren. Sie betrifft indes gerade auch die durch die Blockade betroffenen Fahrzeugführer insoweit, als diese als Nutzer von PKW maßgeblich an dem Verbrauch von Öl beteiligt und damit Teil der Klimaproblematik sind und nicht – wie von den Demonstranten gefordert – zur Beschleunigung des Erreichens der Klimaziele auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Ein konkreter Zusammenhang der Demonstration mit den von der Demonstration Betroffenen liegt mithin positiv wie negativ vor.

(e) Dass das von den Demonstranten angesprochene Thema des Klimawandels und der ökologisch notwendigen Wende im politischen Handeln – denn die Initiative hat die Fortdauer ihrer Demonstrationen bis zu einer Wende des politischen Handelns der Regierung angekündigt – ein dringendes globales Thema ist, ist wissenschaftlich nicht zu bestreiten und wird regelmäßig in entsprechenden internationalen Klimakonferenzen betont und mit an Deutlichkeit kaum zu übertreffenden Worten vom UN-Generalsekretär bestätigt. Dabei ist im Rahmen der hier gebotenen Abwägung nicht von Belang, inwieweit auch das Amtsgericht die Ziele oder das Vorgehen der Demonstranten, namentlich der Angeschuldigten für nützlich oder wertvoll erachtet, um aber das Gewicht aller demonstrationsspezifischen Umstände mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ist auf die objektiv (nicht nur subjektiv aus Sicht der Angeschuldigten und der weiteren Demonstrationsteilnehmer) dringliche Lage bei gleichzeitig nur mäßigem politischem Fortschreiten unter Berücksichtigung namentlich der kommenden Generationen, wie dies auch durch das Bundesverfassungsgericht erst kürzlich angemahnt werden musste (vgl. BverfG, Beschl.v. 24.3.2021, xxx), hinsichtlich des Demonstrationsanliegens das Augenmerk zu legen.

Angesichts der die von den Blockaden betroffenen Fahrzeugführer positiv wie negativ und überhaupt die Menschheit dringlich betreffenden Ziele der Demonstrationsteilnehmer und also auch der Angeschuldigten, angesichts der Tatsache, das dringende Transporte wie namentlich Krankentransporte das Demonstrationsgebiet passieren konnten, angesichts der Tatsache, dass die

Demonstration die Betroffenen kaum länger als eine Vielzahl sonstiger (angemeldeter) Demonstrationen im Stadtgebiet beeinträchtigt hat und (mutmaßlich, da von den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht umfasst) angesichts der vorangehenden Ankündigungen weiterer Demonstrationen zumindest einige der betroffenen Fahrzeugführer im Vorfeld auch auf öffentliche Verkehrsmittel hätten umsteigen können, ist das Verhalten der Beschuldigten nicht verwerflich i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB. Die legitime Ausübung von Art. 8 GG seitens der Beschuldigten überwiegt vorliegend bei weitem die nur verhältnismäßig geringfügig eingeschränkten Grundrechtsbelange der durch die Demonstration behinderten Fahrzeugführer.

II.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 2 StPO.

xxx

Richter am Amtsgerichts

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Erklärung des ersten in Berlin wegen Nötigung verurteilten Klimaaktivisten der "Letzten Generation"

Vor nur wenigen Monaten hätte ich es mir nie vorstellen können, in meinem Leben mal vor Gericht zu stehen. Ich lebte zu dieser Zeit noch in angenehmer Ignoranz. Ich wusste zwar, dass es den menschengemachten Klimawandel gibt, doch verdrängte ich das Thema erfolgreich und machte mir nur Gedanken um meine persönliche Zukunft - meine Träume und Lebensziele.

Doch damit hatte es ein Ende als ich begann, mich doch mal intensiv mit dem Klima zu beschäftigen. Und als ich dann die Prognosen der Wissenschaft mal zu Ende dachte, was es eigentlich bedeutet, wenn wir einfach so weitermachen wie bisher, wollte und konnte ich selbst nicht mehr einfach so weitermachen wie bisher.

Was bringt es mir auf meine Lebensträume hinzuarbeiten, wenn wir auf eine Welt zusteuern, in der Lebensträume irrelevant sein werden. Eine Welt, in der Inselstaaten dem steigenden Meeresspiegel zum Opfer fallen, in der Hungerkatastrophen auf Grund von Dürren und Überflutungen immer heftiger werden, wenn letztes Jahr in Ostafrika schon mindestens 250.000 Kinder verhungert sind, bevor sie 5 Jahre alt wurden.

Aber man muss ja noch nicht mal so weit wegschauen, um die Folgen des 

Klimawandels, die es jetzt schon gibt, zu sehen. Letztes Jahr haben im Westen Deutschlands 180 Menschen ihr Leben auf Grund einer Flut verloren. Solche Naturkatastrophen werden durch die Klimakatastrophe immer schlimmer werden. Dieses Jahr sind in Deutschland tausende Hektar Wald weggebrannt, und auch unsere Ernten werden unter der zunehmenden Trockenheit immer mehr leiden. Die Klimabewegung hat schon einiges versucht, um diese verheerenden Folgen noch abzumildern, doch es hat uns alles leider nicht weit genug gebracht. Und die Zeit drängt. Ich weiß ehrlich nicht, was ich in meiner Position gerade sonst tun sollte, um noch rechtzeitige Handlungen der Bundesregierung zu erreichen. Es tut mir leid, dass wir stören müssen, aber wir müssen stören, und noch mehr leid tut es mir, dass die Bundesregierung weiterhin nicht unserer Lage entsprechend handelt. Selbst einfache Forderungen wie ein Tempolimit werden nicht umgesetzt, obwohl wir eigentlich die Notbremse ziehen müssten. Und deshalb wird die Klimabewegung und die Letzte Generation auch nicht aufhören sich dafür einzusetzen, dass die Bundesregierung endlich ihrer Pflicht nachkommt, in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.

Kategorie PODCAST

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