Top 10 des Jahres 2022 - Platz 8
Die Ehe zur linken Hand
vom 1. September 2022
Bis zur Einführung des Reichsgesetzes vom 6. Febr. 1875 gab es in Preußen neben der gewöhnlichen Ehe oder "Ehe zur rechten Hand" auch die "Ehe zur linken Hand". Diese erlaubte Männern, eine Frau von niedrigerem Stand zu heiraten. Seit 1791 galt dieses Recht nur noch für Adlige und hohe Beamte. Es musste vom Landesherrn eine Erlaubnis zu dieser Eheschließung erteilt werden.
"Ehe (juristisch) (...)
Von der gewöhnlichen E. oder der E. zur rechten Hand ist zu unterscheiden die E. zur linken Hand, welche sich von ersterer hauptsächlich dadurch unterscheidet, daß die Frau dadurch nicht alle Standes- u. Familienrechte, wie durch die E. zur rechten Hand, erlangt. Die Frau erhält nämlich nicht den Namen, noch den Stand u. Rang des Mannes, sondern behält diejenigen, welche sie vor der E. gehabt hat. Dergleichen E. sind in der Regel nicht zulässig, sondern erfordern allemal die unmittelbare landesherrliche Erlaubniß, welche nur von Mannspersonen höhern Standes im außerordentlichen Fällen u. aus erheblichen Gründen nachgesucht werden darf."
Das Hauslexikon - Vollständiges Handbuch praktischer Lebenskenntnisse für alle Stände - 2. Band, 1835
Die Erlaubnis wurde nur erteilt, wenn der Mann schon Kinder aus einer vollwertigen Ehe hatte, oder wenn er nicht genug Vermögen hatte, um seine Familie seinem Stand gemäß zu versorgen. Einer Frau aus niedrigerem Stand musste er nämlich nicht so viel bieten können, denn sie stieg mit der Heirat nicht in seinen Stand auf und hatte nur Anspruch auf einen Unterhalt, der ihrem eigenen Stand entsprach.
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